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K. 31.
Der Pfandbriefs-Stempel wird, wenn er außer Gebrauch ist, ebenfalls
im Depositorio aufbewahrt, auch soll während seines Gebrauchs wenigstens Ein
Mitglied der Provinzial-Direktion zugegen sein.
C. 32.
Jeder Pfandbrief erhält einen auf demselbem gestempelten Vermerk,
welcher die Höhe des Zinsfußes und die Unkündbarkeit ausspricht.
K. 33.
Die bewilligten Pfandbriefe werden vor dem versammelten Departememts-
Kollegio von dem Provinzial-Direktor und zwei Mitgliedern des Kollegü unter-=
schrieben und vor Beidrückung des Landschafts-Siegels mit einer Ausferrigung
des Bewilligungs-Protokolls von der Landschafts-Oirektion, nebst den erforder-
lichen Eintragungs= und Löschungs-Anträgen, dem betreffenden das Hypotheken-
buch führenden Kreisgerichte übersendet.
g. 34.
Das Kreisgericht prüft diese Gesuche. Ergeben sich dabei rechtliche Er-
innerungen, so werden dieselben der Landschafts-Direktion zur Erledigung muü-
getheilt. Erscheint dagegen das Eintragungsgesuch rechtlich zuladssig, so wird
die Eintragung mit wörtlicher Angabe der Eintragungs-Vermerke verfügt und
in einem Termine vor dazu zu ernennender kreisgerichrlicher Kommission von
drei Mitgliedern bewirkt. Die Pandbriefe werden demnächst mit dem Ein-
tragungs-Vermerke versehen und dieser von dem Vorsteher des Hypotheken-
Bäreaus und dem Ingrossator vollzogen.
g. 35.
Sodann werden von den Gerichts-Kommissarien die in das Hypotheken-
buch eingetragenen Vermerke mit dem Eintragungs-Dekrete verglichen, bei be-
fundener Richtigkeit die Pfandbriefe von den Mitgliedern der Kommission un-
kerschrieben und mit dem Gerichtssiegel bedruckt. Ueber diesen Akt wird eine
Verhandlung aufgenommen, dieselbe von den Mitgliedern der Kommission un-
terschrieben und eine Ausfertigung dieser Intabulations-Verhandlung und des
Eintragungs-Dekrets, sowie die Pfandbriefe selbst, der Landschafts-Direkrion
übersendet.
K. 36.
Diese fügt sodann den Pandbriefen das Landschafts -Siegel, den
Konvertirungs-Stempel, die Nummer des Landschafts-Registers und die be-
sonders ausgefertigten Zinskupons bei, wodurch die Pfandbriefe erst kurs-
fähig werden.
g. 37.
Die Pfandbriefe müssen dem Gutsbesitzer, welchem das Anlehen bewil-
ligt worden, selbst, gegen die Gebühren von zwei pro Mille der bewie
fand-