Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Die dußere Form dieser Zinsanweisungen ist aus der Anlage er- 
* sichtlich. 8 8 8 
g. 43. 
Die ausgefuͤllten Zinsanweisungen werden mit den Registern der Land- 
schaft verglichen, mit dem trockenen Stempel der General-Oirektion bedruckt, 
sodann von wenigstens vier Mitgliedern der Provinzial-Direktion oder des De- 
partemenks-Kollegil auf dem Seitenrande unterschrieben und endlich mit dem 
Kupon-Stempel der Provinzial-Direktion versehen. 
Bei dem Unterschreiben der Zinsanweisungen ist darauf zu rücksichtigen, 
daß zur Seite eines jeden Kupons ein Theil der Namenzunterschrif- sich befinde. 
g. 44. 
Die vollzogenen Zinsanweisungen, imgleichen die dazu gedruckten Formu- 
lare, nebst dem Kupons-Stempel, werden von dem Provinzial-Direktor und dem 
Syndikus unter Verschluß gehalten. Auch muß über die den Provinzial-Direk- 
tionen von der General-Landschafts-Oirektion zugefertigten Aupons-Pormulare 
eine vollständige mit Belägen versehene Rechnung geführt werden. 
F. 45. 
Der Inhaber des letzten mit Nr. 8. bezeichneten Kupons (Stichkupons) 
erhält bei Erhebung der darauf fälligen Zinsen die ferneren Kupons oder die 
neuen Zinsanweisungen auf die nächsien vier Jahre, und zwar wenn er sie nicht 
durch die Post, sondern bei einer Provpinztal--Lundschaftz-Kasfe erhebt, kosienfrei. 
S. 46. 
Wer die neuen Kupons nicht bei der dieselben ausfertigenden, sondern 
bei einer andern Dikektion in Empfang nehmen will, hat der Letztern vier Wo- 
chen vor demjenigen Tage, an welchem die Zinszahlung bei den Provinzial- 
Landschafts-Kassen anfängt, ein genaues und deurlich geschriebenes Verzeichniß 
der Pfandbriefe, zu welchen er die Kupons verlangt, einzureichen, damit diesel- 
ben in Zeiten eingefordert werden können. 
S. 47. 
Wer sich später meldet, muß die mil einer solchen abgesonderten Wersen- 
dung verknüpften Portokosten tragen. 
S. 48. 
Wenn der Inhaber des Pfandbriefs vor Aushändigung der neuen Ku- 
pons der Verabfolgung derselben an den Präsentanten des Stichkupons bei 
der Landschaft widerspricht, der Präsentant jedoch sie fordert und in die Aus- 
antwortung an den Inhaber des Panddriefs nicht einwilligk, so hat die Land- 
schaft die Interessenee zur Entscheidung des gegenseitigen Anspruches an das 
Gericht, zu dessen Realjurisdiktion das bepfandbriefte Gut gehört, zu verwei- 
sen und die neue Series der Kupons, auf den Antrag eines der Interessenten 
oder auf Regquisition des Gerichts, an das Depositorium desselben auszuliefern. 
Dem
	        
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