Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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wesen wird dem jedesmaligen General-Landschafts-Direktor, der zugleich Ge- 
neral-Feuer-Sozietäts-Direktor ist, übertragen, und wird demselben * General- 
Landschafts-Syndikus gegen die dem letztern dafür ausgesetzte Besoldung bei 
Bearbeitung der Geschcste zugeordnet. Die Registrakur-, Expeditions= und 
Kanzlel-Geschäfte werden von den Subaltern-Beamken der General-Landschafts- 
Direktion besorgt. 
F. 4. 
Bei dem General-Direktor sind daher alle Beschwerden gegen Festsetzun- 
gen und Bestimmungen der Direktoren spätestens vierzehn Tage, nachdem dieselben 
den davon betroffenen Sozietäts-Mitgliedern bekannt geworden, anzubringen. 
Von seiner Entscheidung sieht dem Beschwerdeführer der Rekurs an den 
Engern Ausschuß zu, bis zu dessen Enrscheidung aber gelten die Bestimmungen 
des General-Direktors. Glaubt der Beschwerdeführer sich bei der Entscheidung 
des Engern Ausschusses nicht beruhigen zu können, so sieht ihm die Berufung 
auf rechtliches Gehör offen. 
g. 5. 
Aufgenommen in die Feuer-Sozietät können werden: S#ise shn 
# . 
1) die Gebaͤude aller zur landschaftlichen Garantie verbundenen Guͤter und 
deren Dependenzien; 
2) die Gebaͤude von Bewohnern des platten Landes innerhalb des Bezirks 
der Westpreußischen Landschaft, welche dem landschaftlichen Kredit-Ver- 
bande nicht angehören, insofern dieselben nicht der Domainen= oder der 
Posenschen Provinzial-Feuer-Sozietä einverleibt sind. 
(Siehe jedoch F. 18.) 
g. 6. 
Versichert müssen werden: die Wirthschafts-Gebäude aller von der Land-Heltrittsver- 
schaft mit Pfandbriefen beliehenen Gücer und der denselben zugeschriebenen b#ellcheet. 
Pertinenzstücke. 
Die Feuer-Sozietäkts-Direktoren müssen bei diesen Gebduden darauf hal- 
ken, daß solche mindestens zum halben zulässigen Tarwerhe (§. 16.) versichert, 
und dieser Versicherungs-Betrag nicht ohne Einwilligung des General-Dfrektors 
herabgesetzt werde. · 
, Ausgenommen von dieser Versicherungs-Verpflichtung sind jedoch die zum 
Westpreußischen landschaftlichen Verbande gehörigen Gutsbesitzer im Großher= 
zogthum Posen, welche nach K. 10. des Posenschen geter-SzietäteReglememn 
vom 5. Januar 1836. genöthigt sind, der Posener Feuer-Sozietät betzutreten. 
(Siehe HF. 23. Thl. I. des Landschafts-Reglements.) 
(N.. 3666.) 67 S. 7.
	        
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