– 53—.
g. 61.
Die von der Landschafts-Kasse eingelösten Kupons werden sofort mit
dem bestimmten Kassations-Instrumente durchschlagen und nach erfolgter Re-
vision vier Jahre lang als Beläge der Kasse aufbewahrt. Nach diesem Zeit-
verlaufe werden sie durch Feuer vernichtet.
GC. 62.
Hinsichtlich der Verjährung falliger Pfandbriefszinsen bewendet es bei
den Vorschriften &. 2. Nr. 5., H. 5. . 3. und §. 6. ff. des Gesetzes wegen
Einführung kürzerer Verjährungsfristen vom 31. März 1838. (Gesetz-Samm-
lung pag. 249.)
S. 63.
Die Amortisation verlorener oder unkenntlich gewordener Zinskupons
Westpreußischer Pfandbriefe erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung
vom 16. Januar 1810.
S. 64.
Wesentliche Kennzeichen der Kupons sind: der Name des verpfandeten
Guts, der Kapitals= und Zinsenbetrag, der Zinstermin, die Stempel der Pro-
vinzial= und General-Landschafts-Direktion und die Unterschrift der ausferti-
genden Behörde.
g. 65.
Werden Kupons, bei denen diese Merkmale nicht vollstaͤndig vorhanden
sind, praͤsentirt, so duͤrfen sie von dem Rendanten nicht ausgezahlt werden.
Laͤßt sich jedoch aus den noch kennbaren Merkmalen, in Verbindung mit
andern Umstaͤnden, die Richtigkeit der Kupons nicht bezweifeln, so bleibt es
der Bestimmung der Provinzial-Direktion überlassen, dergleichen Kupons einzu-
lösen. Finden sich aber gegen die Richtigkeit der Kupons Bedenken, die nicht
sogleich zu beseitigen sind, so kann die Provinzial-Oirektion die Einlösung der-
selben bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (F. 62.) aussetzen.
Siebenter Titel.
Von Beitreibung der Forderungen der Landschaft.
g. 66.
Wenn die zur Einzahlung der landschaftlichen Zinsen bestimmte Frist
(§. 55.) verflossen ist, muß der Rendant ein vollständiges Verzeichniß der un-
berichtigt gebliebenen Zinsen-Rückstände der Provinzial-Direktion vorlegen.
(Nr. 3432.) g. 67.