Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

K. 79. 
Wird die Forderung der Landschaft an Kapital, Jinsen und Vorschüfsen 
durch das im Lizitations-Termine abgegebene Meistgebot nicht vollständig ge- 
deckt, so ist die LCondschaft befugt, den r*’im drei Jahre aufzuhalten. 
Allgemeine Gerichts-Ordnung Thl. I. Titel 52. S. 47. 
g. 80. 
Nach geschehener Adjudikation erfolgt die Natural-Uebergabe des Gs 
an den Käufer desselben durch das Gericht, welches die Subhastation leitet, 
und die Landschaft gemeinschaftlich. Doch kann diese Uebergabe des Guts 
auch von der Landschaft allein veranlaßt werden, wenn die Gerichtsbehbörde 
die Abordnung eines gerichtlichen Kommissarü nicht für erforderlich achtet. — 
Indessen darf diese einseitige Uebergabe nur im Einverständnisse mit der Ge- 
richtsbehörde oder auf deren Requtsition erfolgen, auch muß eine Abschrift der 
landschaftlichen Uebergabe-Verhandlung der Gerichtsbehörde mitgetheilt werden. 
K. 81. 
Wenn bei der Subhastation eines bepfandbrieften Guts nicht so viel 
geboten wird, daß durch das Gebot die Forderungen der Landschaft gedeckt 
werden, so sind die Landschafts-Direktionen befugt, auf dergleichen Güter, 
jedoch nach eingeholtem Konsense der General-Landschafts-DOirektion und des 
Königlichen Kommissarius, mitzubieten und sich diese Güter zuschlagen zu 
lassen. Jedoch müssen diese von der Landschaft erkauften Güter sobald als 
möglich, spatestens innerhalb dreier Jahre, wieder verdußert werden. 
§. 82. 
Zum Verkaufe der von der Landschaft erstandenen Güter wird in der 
Regel nur Ein Bietungs-Termin und zwar zwei Monate hinaus angesetzt. 
g. 83. 
Dieser Bietungs-Termin wird bei Gütern, welche den Taxwerth von 
20,000 Rehlrn. nicht erreichen, durch einmalige Einrückung in das Amtsblatt 
des Regierungs-Departements, in welchem das zu verkaufende Gut gelegen ist, 
sowie durch dreimalige Einrckung in zwei Berliner Zeitungen, bei Gütern 
von höherem Tarwerth außerdem durch dreimalige Insertion in das Amtsblatt 
eines benachbarten Regierungs-Departements, bekannt gemacht. 
g. 84. 
Diese Vorschriften (§#. 82. 83.) gelten für gewöhnliche Fälle als Regel, 
an welche die Landschafts-Behörden nicht unbedingt gebunden sind, wenn sie 
ausnahmsweise aus erheblichen Gründen eine andere zweckmäßige Art der Be- 
kanntmachung zu wählen sich veranlaßt finden. 
S. 85. 
Der Wiederverkauf eines der Landschaft zugeschlagenen Guts erlangt 
in dem Falle, wenn das Gebot die landschafkliche Forderung nicht erreicht, erft 
durch
	        
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