K. 79.
Wird die Forderung der Landschaft an Kapital, Jinsen und Vorschüfsen
durch das im Lizitations-Termine abgegebene Meistgebot nicht vollständig ge-
deckt, so ist die LCondschaft befugt, den r*’im drei Jahre aufzuhalten.
Allgemeine Gerichts-Ordnung Thl. I. Titel 52. S. 47.
g. 80.
Nach geschehener Adjudikation erfolgt die Natural-Uebergabe des Gs
an den Käufer desselben durch das Gericht, welches die Subhastation leitet,
und die Landschaft gemeinschaftlich. Doch kann diese Uebergabe des Guts
auch von der Landschaft allein veranlaßt werden, wenn die Gerichtsbehbörde
die Abordnung eines gerichtlichen Kommissarü nicht für erforderlich achtet. —
Indessen darf diese einseitige Uebergabe nur im Einverständnisse mit der Ge-
richtsbehörde oder auf deren Requtsition erfolgen, auch muß eine Abschrift der
landschaftlichen Uebergabe-Verhandlung der Gerichtsbehörde mitgetheilt werden.
K. 81.
Wenn bei der Subhastation eines bepfandbrieften Guts nicht so viel
geboten wird, daß durch das Gebot die Forderungen der Landschaft gedeckt
werden, so sind die Landschafts-Direktionen befugt, auf dergleichen Güter,
jedoch nach eingeholtem Konsense der General-Landschafts-DOirektion und des
Königlichen Kommissarius, mitzubieten und sich diese Güter zuschlagen zu
lassen. Jedoch müssen diese von der Landschaft erkauften Güter sobald als
möglich, spatestens innerhalb dreier Jahre, wieder verdußert werden.
§. 82.
Zum Verkaufe der von der Landschaft erstandenen Güter wird in der
Regel nur Ein Bietungs-Termin und zwar zwei Monate hinaus angesetzt.
g. 83.
Dieser Bietungs-Termin wird bei Gütern, welche den Taxwerth von
20,000 Rehlrn. nicht erreichen, durch einmalige Einrückung in das Amtsblatt
des Regierungs-Departements, in welchem das zu verkaufende Gut gelegen ist,
sowie durch dreimalige Einrckung in zwei Berliner Zeitungen, bei Gütern
von höherem Tarwerth außerdem durch dreimalige Insertion in das Amtsblatt
eines benachbarten Regierungs-Departements, bekannt gemacht.
g. 84.
Diese Vorschriften (§#. 82. 83.) gelten für gewöhnliche Fälle als Regel,
an welche die Landschafts-Behörden nicht unbedingt gebunden sind, wenn sie
ausnahmsweise aus erheblichen Gründen eine andere zweckmäßige Art der Be-
kanntmachung zu wählen sich veranlaßt finden.
S. 85.
Der Wiederverkauf eines der Landschaft zugeschlagenen Guts erlangt
in dem Falle, wenn das Gebot die landschafkliche Forderung nicht erreicht, erft
durch