Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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durch die Genehmigung der General-Landschafts-Direktion seine Gültigkeit, 
welche nach dem Gutachten des Departements-Kollegii zu prüfen hat, ob der 
Zuschlags-Konsens zu ertheilen oder ein neuer Bietungs-Termin anzusetzen sei. 
Ein weiterer Bietungs-Termin, als dieser zweite, sfindet nicht statt. 
S. 86. 
Bei dem Wiederverkaufe der der Landschaft zugeschlagenen Güter muß 
zugleich bestimmt werden, wieviel von den Kaufgeldern zur Ablösung der auf 
dem verkauften Gute eingetragenen Pfandbriefe zu verwenden sei, wobei jedoch 
den Käufern, nach Erwägung der Umstände und bei annehmlicher Sicherheits- 
bestellung, geräumige Theilzahlungen gestattet werden können. 
Dem Erwerber eines der Landschaft Ageschlagenen Gutes darf auf 
Grund der bei der Subhastation gefertigten Taxe ein neues landschaftliches 
Anlehen auf dem erkauften Gute nicht bewilligt werden. Auch darf ein solcher 
Kaäufer, unter dem Vorwande vorgenommener Verbesserungen, auf Revision 
der alten oder Aufnahme einer neuen Tare des von der Landschaft erkauften 
Guts, zum Behufe aufzunehmender Pfandbriefe, vor Ablauf von sechs Jah- 
ren mach dem Ankaufe nicht antragen. Jedoch kann mit Genehmigung der 
General-DOirektion von diesen Bestimmungen Abstand genommen werden. 
Achter Titel. 
Von der den verunglückten Schuldnern wegen der Zinsen zu 
verstattenden Nachsicht und von Ergänzung der ausbleibenden 
Zinsen. 
g. 87. 
Den durch außerordentliche Ungluͤcksfaͤlle zuruͤckgekommenen Schuldnern 
soll eine billige Nachsicht bei der Zinsenzahlung gestattet werden. 
G. 88. 
Diese Nachsicht darf aber nur nach einer von der Provinzial-Landschafts- 
Direktion zu veranlassenden sorgfaͤltigen Untersuchung bewilligt werden, wenn 
durch dieselbe festgestellt wird, daß der Besitzer den ihn getroffenen Unglücks- 
fall nicht selbst verschuldet hat und daß derselbe so bedeutend ist, daß der Er- 
trag des Gutes zur Berichtigung der Landschaftszinsen zur Zeit nicht hinreiche. 
K. 89. 
Auch muß der eingetretene Unglücksfall von dem Schuldner spätestens 
14 Tage, nachdem ihm solcher bekannt geworden, der Provinzial-Landschafts- 
Direktion angezeigt werden, wenn er Anspruch auf Nachsicht machen will. 
g. 90. 
Auf diese Anzeige wird einem Landschaftsrath oder Deputirten die ge- 
naue Untersuchung des Unglücksfalles nach vorstehenden Grundsätzen aufge- 
Jahrgang 1851. (Nr. 3432.) 74 kra=
	        
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