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ist, wird, ohne daß es eines Aufgebots bedarf, im Landschafts-Register und im
Hypothekenbuche gelöscht, unter einer neuen Nummer und einem neuen Dato
ausgefertigt, im Landschafts-Register und im Hypothekenbuche als ein neuer
Pfandbrief eingetragen und gegen Emrrchtung der hierdurch entstandenen
Kosten ausgehamdigt.
K. 111.
Beschädige Pfandbriefe, bei welchen nicht alle diese wesentlichen Theile
Kureichend kennbar sind, imgleichen verlorene, entwendete und vernichtete Pand-
iese, können nur nach vorgängigem öffentlichen Aufgebote von Neuem aus-
gefertigt werden.
. 112.
Dieses Aufgebor ist auch dann erforderlich, wenn bei einem Pfandbriefe
irgend eine Rasur, Verfälschung oder Korrektur in den F. 110. bezeichneten
wesentlichen Kennzeichen bemerkbar ist, und der Grund derselben nicht sofort
genügend aufgeklart werden kann.
K. 113.
Auf Pfandbriefe, welche auf die . 110. und 112. bezeichnete Art be-
schddigt oder verdächtig sind, kann keine Zahlung geleistet werden.
. 114.
Bei dem Aufgebote der Pfandbriefe (9#. 111. und 112.) sind die Vor-
schriften der Prozeß-Ordnung Titel 51. 9#. 123—133. und 134—136. zu be-
Si Die baaren Auslagen, die Porto= und Insertionskosten trägt der
ahent.
1 15.
Wird der Landschaft ein Pandbrief präsentirt, der als entwendet oder
verloren angezeigt worden, sso muß derselbe angehalten, der Deponent oder
Präsentant dem angeblich Bestohlenen oder dem Verlierer unverzüglich bekannt
gemacht und demselben überlassen werden, seine Rechte gegen den Präenkamnen
oder Deponenten dieserhalb auszuführen, auch ist jede Landschafts-Direktion,
sobald ihr das Verlieren oder der Diebstahl eines Pfandbriefs angezeigt wird,
verpflichtet, den übrigen Direktionen auf Kosten des Extrahenten davon Nach-
richt zu ertheilen.
Eilfter Titel.
Von den Fonds der Westpreußischen Landschaft.
S. 116.
Die hauptsächlichsten Fonds der Landschaft beslehen:
41) in dem bisherigen Tilgungsfonds,
2) in dem Eigenthümlichen Fonds.