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Zweiter The il.
Erster Titel.
Von den landschaftlichen Behörden im Allgemeinen.
. 1.
Die Geschaͤfte der Landschaft werden besorgt:
1) von den vier Provinzial-Direktionen, welche in Danzig, Marienwerder,
Bromberg und Schneidemühl ihren Sitz haben;
2) von der General-Landschafts-Direktion;
3) von dem Engeren Ausschusse;
4) von dem General-Landtage.
g. 2.
Jedes Mitglied des landschaftlichen Verbandes ist verpflichtet, die Ver-
fügungen der Landschafts-Behörden in Angelegenheiten, welche die Aufrechthal-
tung des landschaftlichen Instiruts zum Zwecke haben, zu befolgen.
Hält Jemand eine landschaftliche Verfügung für ungesetzlich, so steht
ihm frei, eine Abänderung derselben bei der zunächst vorgesetzten Behörde nach-
zusuchen. Bei der Entscheidung des General-Landtages muß sich der Be-
schwerdeführer schlechrerdings beruhigen und findet dagegen ein weiterer Rekurs
nicht statt.
K. 3.
Sollte Jemand den ergangenen Verfügungen nicht Folge leisten, so ist
die betreffende Behörde berechtigt, Geldstrafen oder andere angemessene Zwangs-
mittel anzuwenden und die festgesetzten Geldstrafen nöthigenfalls durch Seque-
stration beizutreiben.
g. 4.
Bleiben dergleichen Maaßregeln ohne Wirkung, so ist die Landschaft be-
rechtigt, den Widerstrebenden zur Abloͤsung der bewilligten Pfandbriefe, nach
vorhergegangener sechsmonatlicher Kündigung derselben, durch Subhastation
des verpfändeten Gutes anzuhalten.
S. 5.
Es muß aber die Provinzial-Direktion, welche diesen Schritt nöthi
findet, unter vollständiger Anzeige der vorwaltenden Umstände an die General-
Direktion berichten, welche hierauf eine näahere Untersuchung veranlaßt, den
Angeklagten über seine Vertheidigungsgründe vernehmen läßt und festsetzt, ob
die in Antrag gebrachte Ablbsung der Mandbriffe erfolgen soll.
Ichtgang 1851. (e, 3452) 75 S. 6.