Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 649 — 
zu fassende Konklusum auf Abaͤnderungen der bestehenden Verfassung, auf, dem 
festgesetzten Etat nicht entsprechende, Dispositionen uͤber die Fonds der Land- 
schaft, so kann darin ohne Genehmigung des General-Landtages nichts be- 
stimmt, sondern dergleichen Gegenstände müssen als neue Vorschläge zum näch- 
stenn General-Landtage gesammelt und auf den Kreistagen zuvor den Mitglie- 
dern des landschaftlichen Verbandes zur Berathung mitgetheilt werden. 
g. 13. 
Sollten jedoch außerordentliche Ausgaben vorkommen, welche schlechter- 
dings unvermeidlich sind und nicht auf dem laufenden Etat stehen, so können 
solche von der General-Landschafts-Direktion nach sorgfältiger Prüfung zwar 
vorläusfig angewiesen, selbige müssen aber aufs Strengsle justifizirt und dem 
sich zunächst versammelnden General-Landtage zur cgieleen Genehmigung vor- 
gelegt werden. 
S. 14. 
Sowohl die General= als Provinzial-Direktionen fassen ihre Beschlüsse 
nach der Stimmenmehrzahl ab, doch aebt die Stimme des Direktors bei ein- 
tretender Stimmengleichheit den Ausschlag. 
Sämmtliche Ausfertigungen dieser Behörden werden von dem Direktor 
oder dessen Stellvertreter vollzogen. 
6. 15. 
Die Ordnung, nach welcher die Geschäfte bei den General= und Pro- 
vinzial-Direktionen zu besorgen sind, und die Vertheilung dieser Geschäfte auf 
die Mitglieder, hängt von der Bestimmung des Oirektors dieser Kollegien ab. 
g. 16. 
Das Amt eines Direktors oder Mitgliedes bei den General= und Pro- 
vinzial-Direktionen hört auf, sobald gegen einen solchen Beamten von Seiten 
der Landschaft wegen rückständiger Pfandbrief-Zinsen oder anderer landschaft- 
licher Zahlungs-Verpflichtungen Erekution veranlaßt oder von einer Justizbehörde 
die Sequestration oder Subpastarion im Wege der Exekution verfügt wird. 
Zweiter Titel. 
Bon den Provinzial-Landschafts-Direktionen. 
S. 17. 
JZum Wirkungskreise jeder Provinzial-Direktion gehören diesenigen land- 
schaftlichen Geschäfte, welche die in ihrem Bezirke gelegenen, mit der Land- 
schaft verbundenen Güter betreffen. 
S. 18. 
Jede Provinzial-Landschafts-Behörde besieht: 
a) aus dem Departements-Kollegio, 
b) aus der Provinzial-Direktion. 4 
(Nr. 3432.) 755 g. 19.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.