Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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rektor abgegeben und er ernennt, wo es erforderlich ist, die Kommissarien zur 
Aufnehmung der Taxen aus den Räthen und Deputirten des Departements. 
g. 37. 
Sämmtliche Kassen des Departements sind der besonderen Aufsicht des 
Direktors unterworfen und er ist verpflichtet, solche öfters und wenigstens mo- 
natlich einmal zu revidiren. Auch soll er darauf halten, daß die Regisiratur 
und Kanzlei mit Ordnung verwaltet werde. 
B. Von der Wahl der Landschaftsräthe. 
G. 38. 
Für jeden landschaftlichen Kreis wird von den zum landschaftlichen Ver- 
bande gehörenden Gutsbesitzern desselben ein Landschaftsrath erwählt. 
l. 39. 
Mit der Wahl der Landschaftsräthe wird es in dem betreffenden Kreise 
ebenso gehalten, wie in V. 22. 23. 21. 25. von der Wahl des Landschafts- 
Direktors verordnet ist. 
g. 40. 
Wenn zwei oder mehre Personen gleiche Stimmen haben, so entscheidet 
das Departements-Kollegium, wer von den Gewählten zu dem vakanten Amte 
in Vorschlag gebracht werden soll. Findet das Departements-Kollegium keine 
überwiegenden Gründe, einem der Gewählten den Vorzug zu geben, so ent- 
scheidet hierüber die General-Oirektion. 
g. 41. 
Die Landschaftsraͤthe sollen in dem Kreise, fuͤr welchen sie gewaͤhlt 
worden, mit zum Landschaftsverbande gehoͤrenden Guͤtern angesessen und in 
guten Vermögensumständen sein. Insbesondere darf Niemand zum Land- 
schaftsrathe oder Deputirten gewählt werden, dessen Güter im Wege der 
Exekution unter gerichtliche Verwaltung gesetzt sind oder gegen den eine land- 
schaftliche Erekution verhängt werden muß. Ferner muüssen diese Beamten 
ihren gewöhnlichen Wohnsitz in ihrem Kreise haben. Sie müssen auch Rücksichts 
ihrer Rechtschaffenheit und Erfahrung in gutem Ansehen stehen, der deutschen 
Sprache mächtig sein und von der Landwirthschaft und der Verfassung ihres 
Departements genaue Kenntniß besitzen. 
K. 42. 
Nach vorschrifksmäßig veranlaßter Wahl werden die Wahlverhandlungen 
der General-Landschafts-DOirektion zur Prüfung eingesandt, welche, insofern 
dieselbe gegen die Wahl und Qualisikation der Gewählten nichts zu erinnern 
findet, nach vorheriger Anzeige an den Königlichen Kommissarius, den Ge- 
wählten in seinem Amte bestätigt und dessen Einführung verfügt. 
(Nr, 3432.) S. 43.
	        
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