Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

Jedes Gebaͤude, welches bei der landschaftlichen Feuer-Sozietaͤt ver--V Eintritin 
sichert werden soll, muß vorher entweder durch einen dazu vereidigten Maurer-- 
meister und Zimmermeister, oder durch einen vereidigten Baubeamten taxirt 
Sozletäl u. 
Erhöhung be- 
ender Ber- 
werden. Um möglichst gleichförmige und zuverlässige Taren zu erhalten, haben#. 
die Direktoren aus den rechtlichsten und geschicktesten Werkmeistern des Kreises 
so viel Taxatoren als das Bedürfniß erfordert auszuwählen, und dieselben für 
das Abschätzungs-Geschäft ein für allemal zu vereidigen oder vereidigen zu 
lassen, auch nach vorheriger Verabredung die Gebührensätze festzustellen, wofür 
die Abschätzungen besorgk werden müssen. 
*-* 
In einer Taxe dürfen niemals mehrere Gebäude zusammengefaßt wer- 
den, der Taxwerth ist vielmehr für jedes einzelne Gebäude besonderb zu ermit- 
teln. Er muß in preußischem Silber-Kurank, nach dem gesetzlichen Münzfuße 
ausgedrückt werden. 
F. 13. 
Jeder Taxe muß eine Beschreibung des abzuschätzenden Gebaudes zu 
Grunde liegen, zu deren Anfertigung die suh A. und B. beigefügten Muster 
eines Versicherungs-Katasiers Anleitung geben. In dieser Becchresbung haben 
die Taxatoren die Dimensionen des Gebäudes nach Länge, Tiefe und Höhe, 
das Material, woraus es gebaut isi, die Art seiner Bedachung und endlich 
seine Bestimmung und Benutzungsweise genau anzugeben und sodann die Klasse 
zu bezeichnen, in welche das Gebäude (589. 23— 25.) zu setzen ist. 
S. 14. 
Die Abschäátzung der Gebaude ist lediglich auf den Werth zu richten, 
welchen sie im Justande der Neuheit haben oder gehabt haben. Es ist sodann 
bei allen Gebauden die Quote des Neubauwerths, welche im Augenblick der 
Abschätzung durch den von dem Gebäude gemachten Gebrauch oder überhaupt 
durch die #inwirkung der Zeit bereits abgenutzt ist, festzustellen und in Abzug 
zu bringen. 
S. 15. 
Ist der Besitzer eines abzuschätzenden Gebäudes berechtigt, im Falle eines 
Brandes zum Wiederaufbau Bauholz, Stroh oder Baumaterialien, sowie 
Fuhren oder ahnliche Hülfsleistungen unentgeldlich oder gegen eine den wirk- 
lichen Werth nicht erreichende Vergütigung in Anspruch zu nehmen, so baben 
(J’. 33.) ie 
a. bei 
7 en unbd 
erfahren. 
. neuen 
Vorsche- 
Fvungen. 
1. Tart.
	        
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