Jedes Gebaͤude, welches bei der landschaftlichen Feuer-Sozietaͤt ver--V Eintritin
sichert werden soll, muß vorher entweder durch einen dazu vereidigten Maurer--
meister und Zimmermeister, oder durch einen vereidigten Baubeamten taxirt
Sozletäl u.
Erhöhung be-
ender Ber-
werden. Um möglichst gleichförmige und zuverlässige Taren zu erhalten, haben#.
die Direktoren aus den rechtlichsten und geschicktesten Werkmeistern des Kreises
so viel Taxatoren als das Bedürfniß erfordert auszuwählen, und dieselben für
das Abschätzungs-Geschäft ein für allemal zu vereidigen oder vereidigen zu
lassen, auch nach vorheriger Verabredung die Gebührensätze festzustellen, wofür
die Abschätzungen besorgk werden müssen.
*-*
In einer Taxe dürfen niemals mehrere Gebäude zusammengefaßt wer-
den, der Taxwerth ist vielmehr für jedes einzelne Gebäude besonderb zu ermit-
teln. Er muß in preußischem Silber-Kurank, nach dem gesetzlichen Münzfuße
ausgedrückt werden.
F. 13.
Jeder Taxe muß eine Beschreibung des abzuschätzenden Gebaudes zu
Grunde liegen, zu deren Anfertigung die suh A. und B. beigefügten Muster
eines Versicherungs-Katasiers Anleitung geben. In dieser Becchresbung haben
die Taxatoren die Dimensionen des Gebäudes nach Länge, Tiefe und Höhe,
das Material, woraus es gebaut isi, die Art seiner Bedachung und endlich
seine Bestimmung und Benutzungsweise genau anzugeben und sodann die Klasse
zu bezeichnen, in welche das Gebäude (589. 23— 25.) zu setzen ist.
S. 14.
Die Abschäátzung der Gebaude ist lediglich auf den Werth zu richten,
welchen sie im Justande der Neuheit haben oder gehabt haben. Es ist sodann
bei allen Gebauden die Quote des Neubauwerths, welche im Augenblick der
Abschätzung durch den von dem Gebäude gemachten Gebrauch oder überhaupt
durch die #inwirkung der Zeit bereits abgenutzt ist, festzustellen und in Abzug
zu bringen.
S. 15.
Ist der Besitzer eines abzuschätzenden Gebäudes berechtigt, im Falle eines
Brandes zum Wiederaufbau Bauholz, Stroh oder Baumaterialien, sowie
Fuhren oder ahnliche Hülfsleistungen unentgeldlich oder gegen eine den wirk-
lichen Werth nicht erreichende Vergütigung in Anspruch zu nehmen, so baben
(J’. 33.) ie
a. bei
7 en unbd
erfahren.
. neuen
Vorsche-
Fvungen.
1. Tart.