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D. Von der Wahl und dem Amnte des Landschafts-Syndikus.
S. 49.
Zum Landschafts-Syndikus darf nur ein Rechtsverständiger gewählt wer-
den, welcher die große juristische Staatsprüfung genügend überstanden hat und
hinlänglich mit dem Kassen= und Rechnungswesen vertraut ist. Er muß wäh-
rend seiner Diensiführung am Sitze der Provinzial-Direktion seinen Wohnsitz
haben und von dem ihm vorgesetzteg Obergerichte ein Zeugniß seines Wohl-
verhaltens in und außer seinem Dienste beibringen. Nach ist wo möglich
darauf zu halten, daß der Syndikus kein Nebenamt bekleide und die nöthigen
Kennrnisse von der Landwirthschaft besitze.
C. 50.
Der Syndikus wird von der Provinzial-Direktion gewählt und dem
Departements-Kollegio vorgeschlagen. Findet dieses gegen die Wahl nichts zu
erinnern, so wird der Gewählte der General-DOirektion präsentirt.
g. 51.
Nur wenn sich gegen die Qualifikation nichts zu erinnern findet, wird
der Gewaͤhlte von der Veneral Dirrkrion beslätigt und durch die Provinzial-
Direktion vereidet und eingeführt.
g. 52.
Der Syndikus wird auf Lebenszeit gewaͤhlt und kann nur auf seinen
Antrag oder unfreiwillig wegen ohne sein Verschulden eingetretener Dienstun-
fähigkeit von der Landschaft, sonsi aber nur unter den Formen, welche bei den
Staats-Verwaltungs-Behörden gesetzlich vorgeschrieben sind, von seinem Amte
emfernt werden.
S. 53.
Der Syndikus hat hauptsächlich in rechtlicher Beziehung Alles zu prü-
fen, was die Sicherheit der Pfandbriefe betrifft, vorzüglich die Hypotheken-
scheine und die Dispositionsfahigkeit der Besitzer. Im gleichen Maaße gehört
es zu seiner besonderen Beurtheilung, ob bei den eingerragenen Schuldposten
und deren Ablèsung bei Pfandbriefs-Bewilligungen noch Bedenklichkeiten obwal-
ten. — Rücksichts aller dieser Gegensiände ertheilt der Syndikus der Provin-
zial-Direktion sein mit Gründen unterstütztes Gutachten, nach welchem der
Extrahent beschieden wird. Auch ist der Syndikus besiändiger Kassenkurator,
nach Vorschrift der Kassenordnung. Der Syndikus führt das Protokoll bei
den landschaftlichen Zusammenkünften, besorgt die Korrespondenz des Direktors
und des Kollegii in allen landschaftlichen Angelegenheiten und führt das Land-
schafts-Register.
g. 54.
Das Landschafts-Register, welches ein Verzeichniß der der Landschaft
verpfändeten Güter und der darauf ausgefertigten Pfandbriefe enthält, ist nach
Jahrgang 1851. (Nr. 3432.) 70 dem