Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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nothwendig ist. Wird Jemand, der noch in einem landschaftlichen Amte sieht, 
zum Direktor oder Rath der General-Direktion gewählt, so muß der Gewählte 
dieses Amt nach erfolgter Bestätigung niederlegen. 
S. 78. 
Das Amt des Direktors und der Räthe bei der General-Direktion währt 
sechs Jahre, sie sind nach Ablauf dieser Zeit wieder wählbar und ist bei der 
neuen Wahl darauf zu rücksichtigen, daß nicht alle Mitglieder der General= 
Direktion zu gleicher Zeit ausscheiden. 
ader muß, wenn die Dienstzeit aller Mitglieder zu gleicher Zeit ab- 
läuft, ein durch das Loos zu bestimmender Rath wenigstens noch ein halbes 
Jahr im Kollegio bleiben. 
g. 79. 
Da. der General-Landtag nicht nach bestimmten Zeiträumen zusammen- 
tritt (I. 105.), so haben die Mitglieder des jedesmaligen zuletzt versammelt 
gewesenen General-Landtages die Eigenschaften von Wahlmännern zur Wahl 
des Direktors und der Räthe der General-DOirektion; der jährlich sich versam- 
melnde Engere Ausschuß aber hat im Falle einer eintretenden oder im Laufe 
des nächstfolgenden Jahres zu erwartenden Vakanz Bestimmung zu treffen, ob 
behufs der erforderlichen Wahl der General-Landtag auszuschreiben oder ob 
diese Wahl durch die Mitglieder des zuletzt versammelt gewesenen General- 
Landtags vorzunehmen sei. 
G. 80. 
Im letztern Falle hat die General-Direktion die Wahlmänner zur Ein- 
sendung ihrer schriftlichen Vota binnen einer zu bestimmenden präklusivischen 
Frist aufzufordern, die eingegangenen Vota in Empfang zu nehmen und diesel- 
ben, sobald sie sämmtlich eingegangen sind oder die praklusivische Frist ver- 
flossen ist, in der nächsten Sitzung zu cröffnen. Der durch Stimmenmehrhei#t 
Erwählte wird dem Königlichen Kommissarius unter Einsendung des aufzu- 
nehmenden Sitzungs-Protokolls zur nachzusuchenden Allerhöchsten Bestatigung 
angezeigt. 
G. 81. 
Die Mitglieder des zulegt versammelt gewesenen General-Landtags be- 
halten die Eigenschaft als Wahlmänner so lange, bis ein neuer General-Land- 
tag zusammentritt. In Stelle der während dieses Zeitraums durch den Tod 
oder durch die Veräußerung ihrer Güter aus dem landschaftlichen Verbande 
Ausscheidenden wird aus dem betreffenden Kreise nach FJ. 107. ein Stellver- 
treter gewählt, insofern ein solcher nicht bereits bei der Wahl des Ausgeschie- 
denen bestimmt worden sein sollte. 
g. 82. 
Der General-Landschafts-Direktor und die General-Landschaftsraͤthe 
werden, Ersierer vom Koͤniglichen Kommissarius, Letztere von dem Direktor 
vereidigt. 
5. 83.
	        
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