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F. 83.
Zium General-Landschafts-Syndikus wird ein Mann erfordert, der als
Richter die höchste Staatsprüfung mit Beifall bestanden und einen untadelhaf-
ten Lebenswandel geführt hat. Derselbe wird von der General-Direktion auf
Lebens eit gewählt. Es ist bei der Wahl wo möglich dahin zu sehen, daß der
Gewählte kein Nebenamt bekleide, auch muß er seinen Wohnsitz am Sitze
der General-Direktion nehmen.
§. 84.
Demselben liegen, soweit dies mit der Stellung der General-Direktion
vereinbar isi, dieselben Verpflichtungen und Geschäfte als dem Departements-=
Syndikus ob; auch ist er bei seiner Ansiellung durch den General-Landschafts-
Direktor zu vereidigen.
K. 85.
Die Wahl und Anstellung des Rendanten und der übrigen Subalternen
steht der General-Landschafts-Direktion zu.
Der Rendant muß eine verhältnißmäßige Kaution bestellen.
Die Subaltern-Beamten der General-Direktion werden von dem Direk-
tor vereidet und die Geschäfte unter sie nach Anweisung desselben vertheilt.
g. 86.
Die General-Landschafts-Direktion versammelt sich, so oft es der Direk-
tor für nöthig findet, und faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit.
K. 87.
Die General-Landschafts-Oirebtion ist hauptsächlich verpflichtet, die Grund-
sätze des Systems aufrecht zu erhalten, das Bestte desselben überall zu be-
fördern und jeden Nachtheil abzuwenden, so viel es möglich ist.
S. S8.
Die General-Direktion untersucht und entscheidet alle Beschwerden und
Anzeigen gegen die Provinzial-Direktronen und deren Mitglieder, insofern sie
das Pfandbrief-System bekreffen; diesen Entscheidungen muß interimistisch Folge
geleistet werden, selbsi wenn dagegen der Rekurs an den General-Landrag hack-
gesucht werden sollte.
§. 89.
Hinsichtlich aller Gegenstände, welche von den Landschafts-Behörden zu
entscheiden sind oder welche sich auf die Aufrechterhaltung des Pfandbrief-Sy-
stems beziehen, findet kein gerichtlicher Prozeß statt. Es wird vielmehr auf
desfallsige Anzeigen und Beschwerden der Bericht des beschuldigten Kollegü
oder des betheiligten Mitgliedes erfordert, und hierauf entweder die Sache so-
gleich entschieden, oder wenn es für nöthig erachtet wird, zuvor die nähere Un-
kersuchung der Sache auf Kosten des schuldig Befundenen einem dabei nicht be-
(Nr. 3433.) thei-