— 362 —
theiligten Departements-Kollegio aufgetragen, und nach dem Ausfall dieser Un-
tersuchung die Entscheidung der General-Direktion erlassen.
*
Der General-Landschafts-Direktion müssen sämmtliche Gütertaxen, welche
von den Provinzial-Direktonen aufgenommen werden, zur Superrevision und
Festsetzung eingereicht werden.
F. 91.
Alle zweifelhaften Fälle, bei welchen die reglementsmäßigen Vorschriften
nicht ausreichen, werden auf den Bericht der Provinzial-Direktionen von der
General-DOirektion entschieden.
G. 92.
Die General-Direktion hat die Oberaufsicht über sämmtliche Provinzial-
Direktionen und deren Kassen, sie verwaltet ausschließlich den Eigenthümlichen
Fonds der Landschaft und sämmtliche bei der General-Direktion befindliche
Kassen. Sie sorgt für die Herbeischaffung der Geldmittel, welche zur Einl-
sung der fälligen Kupons nöthig sind, insoweit es den Provinzial-Direktionen
nicht gelungen sein sollte, die hierzu erforderlichen Summen vollständig zusam-
menzubringen. Zu diesem Zwecke haben die Landschafts-Direktionen gleich
nach dem Ablaufe der zur Zinsenzahlung bestimmten Tage diesenigen Sum-
men, welche ihnen zur vollsiändigen Einlösung der zahlbaren Kupons ihres
Departements fehlen, der General-Direktion anzuzeigen und zugleich ein voll-
ständiges Verzeichniß der ausgebliebenen Jinsenbeträge einzureichen.
F. 93.
Sämmtliche Rechnungen der Provinzial= und General-Landschafts-
Kassen werden von der General-Direktion revidirt und dem Engern Ausschusse
zur Decharge vorgelegt.
g. 94.
Die General-Oirektion ist berechtigt, sämmtliche Kassen des Insituts
zu visitiren, so oft sie es nöthig hält, und hängt es von ihr ab, diese Misika-
tion dem Direktor oder einem Mitgliede eines benachbarten Departements-
Kollegil zu überkragen.
Dergleichen außerordentliche Kassen-Revisionen müssen wenigstens jähr-
lich Einmal bei jeder landschaftlichen Kasse veranlaßt werden.
S. 95.
Zur Aufnahme von Darlehnen für die Landschaft bedarf die General=
Direktion der Genchmigung des General-Landtags, doch kann sie diejenigen
Summen, welche nach dem Schlusse eines Zinseinzahlungs-Termins zur Be-
friedigung der Kupons-Inhaber fehlen und durch die zu den Provinzial-
Landschafts-Kassen eingezahlten Zinsen mit Beihülfe des Eigenthümlichen Fonds
nicht besiritten werden können, gegen landesübliche Zinsen und gegen Provision
als