Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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theiligten Departements-Kollegio aufgetragen, und nach dem Ausfall dieser Un- 
tersuchung die Entscheidung der General-Direktion erlassen. 
* 
Der General-Landschafts-Direktion müssen sämmtliche Gütertaxen, welche 
von den Provinzial-Direktonen aufgenommen werden, zur Superrevision und 
Festsetzung eingereicht werden. 
F. 91. 
Alle zweifelhaften Fälle, bei welchen die reglementsmäßigen Vorschriften 
nicht ausreichen, werden auf den Bericht der Provinzial-Direktionen von der 
General-DOirektion entschieden. 
G. 92. 
Die General-Direktion hat die Oberaufsicht über sämmtliche Provinzial- 
Direktionen und deren Kassen, sie verwaltet ausschließlich den Eigenthümlichen 
Fonds der Landschaft und sämmtliche bei der General-Direktion befindliche 
Kassen. Sie sorgt für die Herbeischaffung der Geldmittel, welche zur Einl- 
sung der fälligen Kupons nöthig sind, insoweit es den Provinzial-Direktionen 
nicht gelungen sein sollte, die hierzu erforderlichen Summen vollständig zusam- 
menzubringen. Zu diesem Zwecke haben die Landschafts-Direktionen gleich 
nach dem Ablaufe der zur Zinsenzahlung bestimmten Tage diesenigen Sum- 
men, welche ihnen zur vollsiändigen Einlösung der zahlbaren Kupons ihres 
Departements fehlen, der General-Direktion anzuzeigen und zugleich ein voll- 
ständiges Verzeichniß der ausgebliebenen Jinsenbeträge einzureichen. 
F. 93. 
Sämmtliche Rechnungen der Provinzial= und General-Landschafts- 
Kassen werden von der General-Direktion revidirt und dem Engern Ausschusse 
zur Decharge vorgelegt. 
g. 94. 
Die General-Oirektion ist berechtigt, sämmtliche Kassen des Insituts 
zu visitiren, so oft sie es nöthig hält, und hängt es von ihr ab, diese Misika- 
tion dem Direktor oder einem Mitgliede eines benachbarten Departements- 
Kollegil zu überkragen. 
Dergleichen außerordentliche Kassen-Revisionen müssen wenigstens jähr- 
lich Einmal bei jeder landschaftlichen Kasse veranlaßt werden. 
S. 95. 
Zur Aufnahme von Darlehnen für die Landschaft bedarf die General= 
Direktion der Genchmigung des General-Landtags, doch kann sie diejenigen 
Summen, welche nach dem Schlusse eines Zinseinzahlungs-Termins zur Be- 
friedigung der Kupons-Inhaber fehlen und durch die zu den Provinzial- 
Landschafts-Kassen eingezahlten Zinsen mit Beihülfe des Eigenthümlichen Fonds 
nicht besiritten werden können, gegen landesübliche Zinsen und gegen Provision 
als
	        
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