Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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als Darlehn aufnehmen. Dem ncchsten General-Landtage mutz sie hierüber 
Rechenschaft ablegen. 
g. 96. 
Die General-Direktion führt ausschließlich den das allgemeine Interesse 
des Pfandbriefs-Instituts betreffenden Schriftwechsel mit den Königlichen oder 
andern Behörden. 
g. 97. 
Endlich gehört es zu den Befugnissen der General-Direktion, die Ver- 
sammlungen des Engern Ausschusses und des General-Landtages auszuschreiben. 
Vierter Titel. 
Von dem Engern Ausschusse. 
K. 98. 
Der Engere Ausschuß versammelt sich jährlich im Monat Mai am Sitze 
der General-Otrektion. 
. 99. 
Es erscheinen auf demselben aus jedem Departement ein Deputirter, 
sämmtliche Provinzial-DOirektoren, der General-Landschafts-Direktor und der 
General-Landschafts-Syndikus, welcher dasProtokoll führt. 
K. 100. 
Die Depurtirten werden nach dem gewöhnlichen Turnus von den Kreisen 
nach den Bestimmungen über die Wahl der Landschaftsräthe gewählt (F. 39.). 
In jedem Jahre scheiden zwei DOeputirte aus, wobei das ersie Mal das Loos 
entscheidet; sparer wird für die zwei altesien eine neue Wahl veranlaßt. Die 
ausscheidenden Mitglieder sowie die Landschafts-Deputirten sind wählbar. 
F. 101. 
In den Jahren, in welchen der General-Landtag sich versammelt, wer- 
den von diesem und aus dessen Mitte die Mitglieder zum Engern Ausschusse 
gewählt, welche unter Zutritt des General= und der Departements-Direktoren 
für dieses Jahr den Engern Ausschuß bilden. 
9. 102. 
Der Engere Ausschuß hat die Befugniß, die Zusammenberufung des Ge- 
neral-Landtages anzuordnen. Er revidirt und dechargirt sämmtliche Rechnungen 
der Landschaft und der landschaftlichen Feuer-Sozierät. 
Er ist, so oft er zusammentritt, verpflichtet, die Kassenbesiände der Ge- 
Jahrgang 1851. (Nr. 4722.) 7, neral-
	        
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