Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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die Taxatoren den Geldwerth dieser Erleichterungen zu ermitteln und festzu- 
stellen und von der Taxe in Abzug zu bringen. 
S. 16. 
2 ulasge Von dem in den G. 12. und 15. ermittelten Werthe wird der achte 
BDheil abgesetzt, und der alsdann verbleibende Betrag bildet die höchste Summe 
— bis zu welcher das abgeschätzte Gebäude versichert werden kann. 
F. 17. 
Dagegen sollen bei Mühlen nie höhere Versicherungssätze angenommen 
werden, als folgende: 
1) für jedes Ganpwert mit einem Wasserrade, bei unter= und oberschläch- 
tigen Wassermühlen, ercl. des gehenden Werkes, dürfen dem Gebäude- 
werthe zugerechnet werden, ohne Unterschied, ob ein oder zwei Gänge 
an dem Wasserrade angebracht siddo 150 Rehlr. 
2) für eine Wind= und Mahlmähle (sogenannte Bockwind- 
mühle) incl. des gehenden Werkhkfees 600 
3) für eine hollandische Windmühle incl. des gehenden 
Werke ... 1000 
4) für eine Wasserabmahlmühle 300 
Anmerkung. Roßmöhlen, Tretmühlen und besonders kosibare Müh- 
lenwerke werden zu den Mobilien gerechnet. 
S. 18. 
Bei Gebäuden, welche von mehreren Theilnehmern gebaut und unter- 
halten werden, kann jeder der Bauverpflichteten die von ihm zu leistenden Bau- 
materialien gegen Feuersgefahr versichern. Auch sind Guksbesitzer, denen die 
Verpflichtung obliegt, bei Brandschäden an den Gebäuden der Bauern das 
zum Neubau erforderliche Holz unentgeldlich liefern, berechtigt, den Werth 
Heses Holzes bei der landschaftlichen Feuer-Sozietät zu versichern, selbst wenn 
die übrigen Theile dieser bauerlichen Gebäude von den Besitzern bei der Wesi- 
preußischen Domainen-Feuer-Sozietät versichert sind. 
K. 19. 
Die Theile eines Gebaudes, welche nicht durch Feuer beschädigt oder 
erstbrt werden können, bleiben von der Abschätzung und Versicherung ausge- 
Iblogen. Als nicht zersiörbar werden die in der Erde befindlichen Umfassungs= 
Mauern der Keller und die Fundamente, und zwar bei massiven Gebäuden 
bis zur Plinte, erachtet. 
S. 20.
	        
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