Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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neral-Direbtion zu revidiren und den befundenen Kassenbestand jährlich durch 
die offentlichen Hläteer bekannt zu machen. 
F. 103. 
Den Vorsitz bei der Engern Ausschuß-Versammlung führt der General= 
Landschafts-Oirektor, mit Ausnahme der Beschlüsse über die Monita und De- 
charge der Rechnungen der General-Landschafts-Direktion, bei welchen ein durch 
das Loos zu bestimmender Provinzial-Oirekror den Vorsitz übernimmr. 
S. 104. 
Stimmberechtigt auf dem Engern Ausschusse sind nur die Deputirten, 
die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit 
entscheidet der Vorsitzende, welchem nur in diesem Falle ein Stimmrecht zuflehr. 
Fünfter Titel. 
Vom General Landtage. 
. 
Der General-Landtag versammelt sich am Sitze der General-Okrektion, 
so oft der Engere Ausschuß dies beschließt, und außerdem, wenn außerordent- 
liche Ereignisse seinen Zusammentritt nach dem Ermessen der General-Oirektion, 
unter Einwilligung des Königlichen Kommissarius, nothwendig machen. 
K. 106. 
Es erscheinen auf demselben, außer den Mitgliedern der General-Direk- 
tion und ihrem Syndikus, sämmtliche Provoinzial-Iandschafts-Dircchoren und 
aus jedem Kreise ein Oeputirter, sowie der Syndikus der am Sitze der Ge- 
neral-Oirektion befindlichen Provinzial-Oirektion. 
S. 107. 
Die Deputirten der Kreise werden auf gleiche Weise wie die Land- 
schaftsräthe und Landschafts-Oeputirte (P. 30. 45.) auf Kreistagen gewählt, 
welche zu diesem Zwecke, nachdem die General-Direktion die Landtags-Propo- 
nenda den Provinzial-Direktionen mitgekheilt hat (S. 119.), besonders auszu- 
schreiben sind. Für jeden Landtags-Depuirten wird zugleich ein Stellvertre- 
ter gewählt. 
S. 108.
	        
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