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neral-Direbtion zu revidiren und den befundenen Kassenbestand jährlich durch
die offentlichen Hläteer bekannt zu machen.
F. 103.
Den Vorsitz bei der Engern Ausschuß-Versammlung führt der General=
Landschafts-Oirektor, mit Ausnahme der Beschlüsse über die Monita und De-
charge der Rechnungen der General-Landschafts-Direktion, bei welchen ein durch
das Loos zu bestimmender Provinzial-Oirekror den Vorsitz übernimmr.
S. 104.
Stimmberechtigt auf dem Engern Ausschusse sind nur die Deputirten,
die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende, welchem nur in diesem Falle ein Stimmrecht zuflehr.
Fünfter Titel.
Vom General Landtage.
.
Der General-Landtag versammelt sich am Sitze der General-Okrektion,
so oft der Engere Ausschuß dies beschließt, und außerdem, wenn außerordent-
liche Ereignisse seinen Zusammentritt nach dem Ermessen der General-Oirektion,
unter Einwilligung des Königlichen Kommissarius, nothwendig machen.
K. 106.
Es erscheinen auf demselben, außer den Mitgliedern der General-Direk-
tion und ihrem Syndikus, sämmtliche Provoinzial-Iandschafts-Dircchoren und
aus jedem Kreise ein Oeputirter, sowie der Syndikus der am Sitze der Ge-
neral-Oirektion befindlichen Provinzial-Oirektion.
S. 107.
Die Deputirten der Kreise werden auf gleiche Weise wie die Land-
schaftsräthe und Landschafts-Oeputirte (P. 30. 45.) auf Kreistagen gewählt,
welche zu diesem Zwecke, nachdem die General-Direktion die Landtags-Propo-
nenda den Provinzial-Direktionen mitgekheilt hat (S. 119.), besonders auszu-
schreiben sind. Für jeden Landtags-Depuirten wird zugleich ein Stellvertre-
ter gewählt.
S. 108.