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g.
Sind über einen Gegenstand der Berathungen gleiche Stimmen vorhan-
den, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Betrifft aber dieser Beschluß
ein Faktum der General-Oirektion, so werden die getheilten Meinungen mit
ihren Gründen dem Königlichen Kommissarius zur Entscheidung vorgelegt,
insofern derselbe nicht auf dem General-Landtage den Vorsitz führen sollte.
§. 107. in fine und F. 108.
K. 116.
Die General-Landtags-Oeputirten sind bei den von ihnen abzugebenden
Votis an die von ihren Kommittenten erhaltenen Instruktionen nicht gebunden,
sondern befugt, von diesen Instruktionen abzuweichen und lediglich nach ihrer
Ueberzeugung, wie sie dieselbe durch die Debatten der Versammlung gewonnen
haben, ihre Stimme abzugeben. Doch müssen diejenigen Deputirten, welche
ihr Votum gegen die Insirukrion ihrer Kommittenten abgeben, diese Instruktion
der Versammlung vor der Abstimmung zur sorgfältigen Prüfung anzeigen.
S. 117.
Wenn in dem Pfandbrief-Sysiem etwas geändert werden soll, so muß
solches auf dem General-Landtage zum Vortrage gebracht und ein Beschluß
darüber gefaßt werden.
S. 118.
Die hiernach zur Berathung des General-Landtages zu ziehenden Ge-
enstände werden theils von der General-Direktion, theils von dem Engern
Ausschusse G. 102.), theils von den einzelnen Departements und Kreisen vor-
geschlagen.
F. 119.
Die zu diesem Zwecke von den Mitgliedern des landschaftlichen Verban-
des auf besonders dazu anzusetzenden Kreistagen ausgehenden Vorschläge und
Anträge muüssen bis zu einem von der General-Direktion bestimmren Zeitpunkt
der Provinzial-Direktion, und von dieser der General-Direktion eingereicht wer-
*s indem auf spätere Antrage oder Vorschläge nicht Rücksicht genommen wer-
en darf.
g. 120.
Die General-Direktion muß die rechtzeitig eingegangenen Vorschlaͤge,
wenn dieselben nicht offenbar unangemessen sind, unter Beifuͤgung der eigenen
Vor-