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K. 125.
Der Koͤnigliche Kommissarius ist berechtigt, von allen landschaftlichen
Behoͤrden Bericht zu erfordern und, wo er Äbweichungen von bestehenden
Ordnungen findet, Veto einzulegen. Er führt den Vorsitz bei dem Ge-
neral-Landtage.
C. 126.
Derselbe ist berechtigt, bei allen Landschoftskassen Visitationen und Rech-
nungsrevissonen anzuordnen und hat überhaupt darauf zu halten, daß bei allen
landschaftlichen Kollegien die Geschäfte mit Ordnung verwaltet werden.
Siebenter Titel.
Von den Kräs-Versammlungen.
S. 127.
Die Ausschreibung von Kreistagen erfolgt, wenn der General-Landtag
susammentreten soll und wenn vorzunehmende Wablen oder anderweite erheb-
iche Ereignisse nach dem Dafürhalten der betreffenden Provinzial-Direktion
diese Ausschreibung nothwendig machen. Der Auftrag zur Abhaltung des Kreis-
tags wird dem Landschaftsrath des betreffenden Kreises ertheilt, welcher die
Einladungen zum Kreistage, und zwar spätestens vierzehn Tage vor dem Ein-
tritte desselben, zu erlassen hat.
S. 128.
Diese Einladung geschieht durch die Kreisblatter und außerdem durch
besondere Schreiben an sämmtliche zum landschaftlichen Verbande gehörige
Kreis-Eingesessenen. Die Gegenstande, welche verhandelt werden sollen, müssen
im Allgemeinen in der Einladung bezeichnet werden.
F. 129.
Auf den Kreistagen müssen die Eingeladenen entweder in Person er-
scheinen oder einem Kreis-Eingesessenen den schriftlichen Auftrag ertheilen, ihre
Stimmen über die in dem Ausschreiben zur Berathung heroorgehobenen Gegen-
stände abzugeben. Diese Vollmachten müssen zu den betreffenden Kreistags=
Protokollen gegeben werden. Es darf kein Milglied des Kreistags mehr als
zwei Vollmachten übernehmen.
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