Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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K. 130. 
Diejenigen Kreis-Eingesessenen, welche dem Kreistage weder persoͤnlich 
noch durch geeignete Bevollmaͤchtigte beiwohnen, werden fuͤr einwilligend in 
dasjenige, was die Mehrheit der versammelten Kreis-Eingesessenen beschließt, 
angenommen, ohne daß die Anzahl der Letzteren hierbei in Betracht gezogen 
werden darf. 
. 131. 
Der Landschaftsrath des Kreises führt auf den Kreistagen den Vorsitz 
und das Protokoll. 
K. 132. 
Auf diesen Kreistagen muß der vorsitzende Landschaftsrath der Ver- 
sammlung gandchs von den wichtigsten seit der letzten Kreisversammlung vor- 
gefallenen Ereignissen, die sich auf das landschaftliche Insiitut beziehen, Bericht 
abstarten. 
§. 133. 
Sodann werden die Berathungen über diesenigen Gegenstände eröffnet, 
welche nach dem Ausschreiben den Mugglierern des Kreistags zur Beschluß- 
nahme vorgelegt werden sollen. Die Beschlüsse der Kreisversammlungen wer- 
den nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
K. 134. 
Bei Wahlen und überhaupt bei Beschlüssen der Kreisversammlungen 
werden die Stimmen nach dem F. 24. gezählt. Besitzt aber ein Kreis-Ein- 
esessener mehrere für sich bestehende, zum Landschaftsverbande gehörige Güter 
in verschiedenen Kreisen, so hat er in jedem dieser Kreise eine Stimme. 
K. 135. 
Das aufzunehmende Kreistags-Protkokoll muß der vorgesetzten Land- 
schafts-Oirektion eingereicht werden, welche sodann einen General-Bericht über 
sämmtliche Kreistags-Verhandlungen unter Beifügung derselben an die General- 
Direktion erstattet. 
Achter Titel. 
Von Aufnahme und Feststellung landschaftlicher Taxen. 
K. 136. 
Zur Aufnahme einer jeden Taxe werden in der Regel zwei Kommissa- 
rien ernannt, nämlich ein landschaftlicher Beamter aus dem Kreise, in welchem 
(N.. 3432.) das
	        
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