Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Düngung kommen läße, seinen Viehstand schwächt oder den durch Zufall ver- 
ringerten nicht ergänze, die Gebaude verfallen oder nöthige Dämme eingehen 
läßt, oder die Waldungen unwirthschaftlich benutzt, so sind sie verbunden, der 
Provinzial-Direktion diese Wahrnehmungen anzuzeigen, welche jedoch nur dann 
darauf Rücksicht zu nehmen befugt und verpflichket ist, wenn diese Anzeigen mit 
der Namensunterschrift des Verfassers versehen und durch Angabe bestimmter 
Thatsachen unterstützt, oder wenn die Erheblichkeit der Anzeige der Direktion 
sonst bekannt geworden ist. 
F. 161. 
Vorzüglich muß die Bewirthschaftung der der Landschaft verpfändeten 
Waldungen genau beobachtet werden. Es hängt zwar von dem Besitzer ab, 
den Wald von der Taxe behufs Beleihung mit Pfandbriefen auszunehmen, er 
muf sich aber, insofern bei der Taxe des Guts der Holzbedarf nicht in Abzug 
gebracht worden, gefallen lassen, daß bei einer nothwendig werdenden Sequestra- 
lion des Gutes der Wald als der Landschaft mit verpfandet angesehen und 
der Wirthschaftsbedarf aus dem Walde entnommen werde, auch muß er sich 
einer Einschränkung von Seiten der Landschaft unterwerfen, wenn er eine dem 
jahrlichen Bedarf nachtheilige Abholzung vornehmen sollte. 
S. 162. 
Ist der Wald mit zur Tare gezogen, so muß die Direktion darauf hal- 
ten, daß der Wald nach den von 4 festgesetzten Grundsätzen bewirthschaftet 
und nicht mehr, als hiernach bestimmt ist, jährlich geholzt und verkauft werde. 
. 103. 
Sie ist zu diesem Zwecke berechtigt und verbunden, den Wald, so oft sie 
es nöthig findek, besichtigen zu lassen, die Einsicht der Rechnungen zu verlan- 
gen und die Förster eidlich zu verhören, um sich zu überzeugen, ob die Forst- 
wirthschaft nach den fesigesetzten Grundsätzen geführt werde. 
*-p 
Wird ein Wald durch Raupenfraß, Windbruch oder Brand verwüstet, 
so soll das beschädigte Holz von der Landschaft in Beschlag genommen, mit 
Zuziehung des Gutsbesitzers verkauft, und von diesem Ertrage sollen, soweit 
derselbe zureicht, die auf den Wald bewilligten Pandbriefe abgelösi werden. 
Der Besttzer des Waldes kann diese Maaßregel nur durch die Ablösung der 
auf den Wald bewilligten Pfandbriefe abwenden. 
S. 165. 
Finder der Besitzer Gelegenheit, sich einen bedeutenden Vortheil durch 
inen über die festgesetzten Grundsätze hinausgehenden Holzverkauf zu verschaffen, 
(Xr 2122.) so
	        
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