Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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so muß er solches der betreffenden Direktion anzeigen, welche nach vorheriger 
Untersuchung zu bestimmen, hat, wieviel dagegen an Pfandbriefen abzuloͤsen 
sind oder in welchem Verhaͤltnisse und wie lange der Wald zu schonen ist, inn 
das festgesetzte Verhaͤltniß der Holzung wieder herzustellen. 
F. 166. 
Hat ein Besitzer im vorhergehenden Jahre weniger Holz geschlagen als 
bestimmt ist, so wird ihm der ersparte Abtrieb im laufenden Jahre bei dem 
Verkaufe zu Gute gerechnet. 
F. 167. 
Wenn der Besitzer mehr Holz verkauft als grundsätzlich festgestellt ist, 
wenn er nicht in der vorgeschriebenen Ordnung holzt oder wenn er die abge- 
holzten Waldtheile nicht vorschriftsmäßig hegt, so ist dies ein hinreichender 
Grund, die Forst unter landschaftliche Aufsicht und Verwaltung zu stellen, um 
die auf dieselbe bewilligten Pfandbriefe sicher zu stellen oder zu kündigen. 
S. 168. 
Auf die Anzeige der üblen Bewirthschaftung eines Waldes oder Guts 
muß der Landschafts-Direktor entweder die Verantwortung des Gutsbesitzers 
erfordern, oder ohne Aufsehen nähere Erkundigungen über die Richtigkeit der 
Anzeige einziehen. 
S. 169. 
Ist der Direktor von der Richtigkeit der Anzeige überzeugt, so ist er be- 
fugt und verbunden, aus den Mitgliedern des Kollegi#i eine Kommission zu er- 
nennen, welche die angezeigten Taorsüchen an Ort und Stelle untersucht und 
den Gutsbesitzer anzuweisen hat, wie und in welcher Zeit den gerügten Män- 
geln abzuhelfen sei. 
F. 170. 
Wird diesen Anweisungen nicht Folge geleistet, so sind die bewilligten 
Pfandbriefe zu kündigen. Erfolgt die Rückzahlung nach Ablauf der Kündi- 
gungsfrist nicht, so ist die Landschafts-Direktion verbunden, die Administration 
des betreffenden Gutes einzuleiren und so lange fortzusetzen, bis die Wirth- 
schaft wiederum in Stand gebracht ist oder der Besitzer hinlängliche Sicherheit 
für eine bessere Wirthschaftsführung leistet. 
K. 1711. 
Der Rekurs gegen dergleichen Verfügungen der Landschafts-Direktion 
stebt dem Betheiligten an die General-Direkon# offen, welche die Beschwerde 
auf
	        
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