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so muß er solches der betreffenden Direktion anzeigen, welche nach vorheriger
Untersuchung zu bestimmen, hat, wieviel dagegen an Pfandbriefen abzuloͤsen
sind oder in welchem Verhaͤltnisse und wie lange der Wald zu schonen ist, inn
das festgesetzte Verhaͤltniß der Holzung wieder herzustellen.
F. 166.
Hat ein Besitzer im vorhergehenden Jahre weniger Holz geschlagen als
bestimmt ist, so wird ihm der ersparte Abtrieb im laufenden Jahre bei dem
Verkaufe zu Gute gerechnet.
F. 167.
Wenn der Besitzer mehr Holz verkauft als grundsätzlich festgestellt ist,
wenn er nicht in der vorgeschriebenen Ordnung holzt oder wenn er die abge-
holzten Waldtheile nicht vorschriftsmäßig hegt, so ist dies ein hinreichender
Grund, die Forst unter landschaftliche Aufsicht und Verwaltung zu stellen, um
die auf dieselbe bewilligten Pfandbriefe sicher zu stellen oder zu kündigen.
S. 168.
Auf die Anzeige der üblen Bewirthschaftung eines Waldes oder Guts
muß der Landschafts-Direktor entweder die Verantwortung des Gutsbesitzers
erfordern, oder ohne Aufsehen nähere Erkundigungen über die Richtigkeit der
Anzeige einziehen.
S. 169.
Ist der Direktor von der Richtigkeit der Anzeige überzeugt, so ist er be-
fugt und verbunden, aus den Mitgliedern des Kollegi#i eine Kommission zu er-
nennen, welche die angezeigten Taorsüchen an Ort und Stelle untersucht und
den Gutsbesitzer anzuweisen hat, wie und in welcher Zeit den gerügten Män-
geln abzuhelfen sei.
F. 170.
Wird diesen Anweisungen nicht Folge geleistet, so sind die bewilligten
Pfandbriefe zu kündigen. Erfolgt die Rückzahlung nach Ablauf der Kündi-
gungsfrist nicht, so ist die Landschafts-Direktion verbunden, die Administration
des betreffenden Gutes einzuleiren und so lange fortzusetzen, bis die Wirth-
schaft wiederum in Stand gebracht ist oder der Besitzer hinlängliche Sicherheit
für eine bessere Wirthschaftsführung leistet.
K. 1711.
Der Rekurs gegen dergleichen Verfügungen der Landschafts-Direktion
stebt dem Betheiligten an die General-Direkon# offen, welche die Beschwerde
auf