Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

  
(175) 
Dieser Kupon wird ungültig, wenn dessen Betraz nicht bis zum 
1. Januar 1858. erhuben, oder dessen Seitenunterschrift abge- Johannis 1853. 
  
  
  
  
schnitten wird. 
Von dem Westpreuss. Pfandbriefe des 
Landschafts- Kreises I? -= 
‚über Achthundert Rthlr. Kapital, werden hierauf 
an halbjährigen Zinsen gezahlt 14 Rihlr. 
bei der Provinzial- Landschafts- Kasse in Marienwerder vom 1. bis 14. Juli 1853., 
bei der Agentur in Berlin vom 1. bis 14. August 1853. 
  
  
  
  
  
  
  
(.) 6.) 
Dieser RKupon wird ungültig, wenn dessen Betrax nicht bis zum . - 
1. Januar 150. erhoben, oder dessen Seitennnterschrift ahge- Weihnachten 185; . 
schnitten wird. 
  
  
Von dem Westpreuss. Pfandbriefe des 
Landschafts-Kreises 48 F---E= 
tiber Achthundert Rthlr. Kapital, werden hierauf 
an halbjährigen Zinsen gezahlt 14 Rihir. 
bei der Provinzial- Landschafts- Kasse in Marienwerder vom 2. bis 15. Januar 1854., 
sbei der Agentur in Berhin'vom 1. bis 14. Febrnar 1854. 
  
  
  
  
—— 
(„1 7.) on : PER: 
  
Dieser Kupon wird ungültig, wenn dessen Betrag nicht bis zum . 
1. Januar 1859. erhoben, ‘oder dessen Seitenunterschrift abge- Johannis 1554. 
schuitfen wird. " 
  
  
Von dem Westpreuss. Pfandbriefe des 
'Landschafts-Kreises 19 SEE 
über Achthundert Rthlr. Kapital, werden hierauf 
an halbjährigen Zinsen gezahlt 14 Rithlr. 
‚bei der 'Provinzial- Landschafts-Kasse in Marienwerder 'vom 1. bis 14. Juli 1854., 
  
  
  
  
  
  
bei der Agentur in Berlin vom 1. bis 14. August 1854. 
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(12 8) „ en 
Dieser Kupon wird ungültig. wenn dessen Betrag nicht bis zum . m 
1. Januar in. erhoben, oder dessen Seitenunterschrift abge- Weihnachten» 1854. 
schnitten wird. 
  
  
Von dem Westpreuss. Pfandbriefe des 
Landschafts -Kreises 12 >> 
  
“über “Achthundcert Rithlr. Kapital, werden "hieraiif 
an halbjährigen Zinsen gezahlt 14 Rihlr. 
bei der Provinzial -Landschafts-Kasse in Marienwerder vom 2. bis 15. Januar 1855., 
bei der Agentur in Berlin vom 1. bis 14. Februar 1855. 
  
Königliche Westpreussische Landschafts- 
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(Rückseite des Kupons AZ 8.) 
Der Inhaber dieses Kupons 2 8. erhält eine neue Zinsanweisung auf die nächsten vier Jahre, 
wenn der Inhaber des Pfandbriefs nicht ausdrücklich verlangt, dass solches nicht geschehen soll. 
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