Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Beilage M 
  
(„2 1) 
  
Dieser Kupon wird ungültig, wenn dessen Betrag nicht bis zum . - 
1. Januar 1856. erhoben, oder dessen Seitenunterschrift abge- Johannis 1851 . 
schnitten wird. 
  
Von dem Westpreuss. Pfandbriefe des 
Landschafts-Kreises 12 ZZ — 
— 
‚.über-Achthundert Rthlr. Kapital, werden- hierauf. 
an halbjährigen Zinsen gezahlt 14 Rthlr. 
bei der Provinzial-Landschafts-Kasse in Marienwerder vom 1. bis 14. Juli 1851., 
  
  
  
  
bei der Agentur in :Berlin vom 1. bis 14. August 1851. 
  
  
(„12 2) 
  
Dieser Kupon wird ungültig, wenn dessen Betrag nicht bis zum 
I. Januar 1857. erhoben, oder dessen Seitenunterschrift abge- VY eıihnachten 185] . 
schnitten wird. 
  
  
  
Von dem Westpreuss. Pfandbriefe des 
über Achthundert Rthlr. Kapital, werden hierauf 
an halbjährigen Zinsen gezahlt 14 Rihlr. 
bei der Provinzial- Landschafts- Kasse in Marienwerder vom 2. bis 15. Januar 1852., 
bei der Agentur in Berlin vom 1. bis 14. Februar 1852. 
  
  
  
  
  
(„17 3.) N 
Dieser Kupon wird ungültig, wenn dessen Betrag nicht bis zum . - 
1. Januar 1857. erhoben, oder dessen Seitenunterschrift abge- Johannis 1852. 
schnitten wird. 
  
  
Von dein Westpreuss. Pfandbriefe des 
Landschafts-Kreises „IE 
über Achthundert Rthlr. Kapital ‚„ werden hierauf 
an halbjährigen Zinsen gezahlt 14 Rihlr. 
bei der Provinzial- Landschafts- Kasse in Marienwerder vom 1. bis 14. Juli 1852., 
bei der Agentur in Berlin vom 1. bis 14. August 1852. 
  
  
  
  
(W%) 
  
Dieser Kupon wird ungültig, wenn dessen Betrag nicht bis zum 
1. Januar 1858. erhoben, oder dessen Seitenunterschrift abe- Weihnachten 1852: 
schnitten wird. 
  
  
Von dem Westpreuss. Pfandbriefe des 
über Achthundert Rihlr. Kapital, werden hierauf 
an halbjährigen Zinsen gezahlt 14 Rihlr. 
bei der Provinzial- Landschafts- Kasse in Marienwerder vom 2. bis 15. Januar 1853., 
  
  
  
bei der Agentur in Berlin vom 1. bis 14. Februar 1853. 
  
  
Departements. 
Marienwerderer 
des 
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