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(Nr. 3435.) Privilegium wegen Emission von 700,000 Rthlr. Prioritäckts-Obligationen der
Breslau-Schweidnitz-Freib Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 21. Juli 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem von Seiten der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-=
Gesellschaft auf Grund des in der General-Versammlung vom 8. Mai 1851.
gefaßten Beschlusses darauf angetragen worden ist, derselben Behufs Ausdeh-
nung ihres Unternehmens auf die Errichtung einer von Freiburg nach Wal-
denburg und Hermsdorf gehenden und zur Beförderung der Ausbeute der in
der Nähe dieser Linie belegenen Kohlengruben bestimmten Zweigbahn, ferner
zur Vermehrung ihrer Betriebsmittel sowie zur Anlage eines elektromagnefi-
schen Telegraphen die Aufnahme eines Darlehns von siebenhundert tausend
Thalern gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen
versehenen Prioritäts-Obligationen zu gestatten, so wollen Wir in Berücksich-
tigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens und in Gemäßheit des Gesetzes
vom 17. Juni 1833. durch gegenwärtiges Privilegium die Emission gedachter
Obligationen unter nachstehenden Bedingungen genehmigen.
g. 1.
Die zu emittirenden Prioritaͤts-Obligationen werden in Apoints zu
100 Rthlr. und in fortlaufenden Nummern von 1. bis 7000. nach dem anlie-
genden Schema Littr. A. stempelfrei ausgefertigt.
We. Jeder Obligation werden Zinskupons auf zehn Jahre, und ein Talon
zur Erhebung fernerer Kupons nach den anliegenden Schematen Littr. B. und
*##beigegeben. Diese Kupons sowie der Talon werden alle zehn Jahre zufolge
##. #besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Prioritäts-Obligationen, sowie
Kupons und Talons werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsraths und
dem Rendanten unterzeichnek.
Auf der Rückseite der Obligarionen wird dieses Privilegium abgedruckt.
g. 2.
Die Prioritaͤts-Obligationen werden mit vier Prozent jaͤhrlich verzinst
und die Zinsen in halbjaͤhrigen Terminen am 2. Januar und 1. Juli jeden
Jahres in Breslau berichtigt. Zinsen von Prioritaͤts-Obligationen, deren Er-
hebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Kupon verzeich-
neten Jahlungeage nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschast.
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Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljähr-
lich die Summe von dreitausend fünfhundert Thalern unter Zuschlag der durch
die