Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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K. 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt 
sind, und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, uccht 
rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre 
von dem Oirektorium der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesell- 
schaft alljährlich einmal bffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet 
nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur 
Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts- 
Vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Obli- 
gationen von dem Oirektorium öffentlich bekannt zu machen ist. 
. 11. 
Die in den #. Z., 7., 8., 9. und 10. vorgeschriebenen öffentlichen Be- 
kanntmachungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen 
Staats-Anzeiger und eine auswärtige Zeitung. 
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel 
ausferligen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu 
geben oder den Rechten Dritter zu prjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1851. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. 
  
(N. 34385.) Schema
	        
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