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(Nr. 3468.) Allerhöchster Erlaß vom 29. Juli 1851., betreffend die Anwendung der dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Polizeivergehen auf die Chaussee von Niesky in der Oberlaufitz
bis zur Königlich Sächsischen Grenze bei Meuselwitz.
A. Ihren Bericht vom 20. Juli d. J. bestimme Ich, daß auf der Chaussee
von Niesky in der Oberlausitz bis zur Königlich Sächsischen Grenze bei Men-
selwitz die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestim-
mungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen zur Anwendung kommen sollen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Danzig, den 29. Juli 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 3439.)