Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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F. 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündi 
sind, und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blär ungeachter, nn 
binnen vier Jahren nach dem Zahlungstermin zur Einlösung prasenkirt sind, ver- 
fallen der Gesellschaftskasse. 
Es sollen aber bei jeder alljdhrlichen Amortisation nicht nur die Num- 
mern der alsdann ausgelooseten, sondern auch diejenigen der schon früher aus- 
gelooseren, noch nicht abgehobenen Prioritäts -Obligationen bekannt gemacht 
werden. - 
H.11. 
Dieindengg.3.,7.,8.,9.vorgeschriebenendssentlichenBekannk- 
Zachungen erfolgen durch eine Muͤnsterische, eine Koͤlner und eine Berliner 
eitung. 
Bu Urkund dieses haben Wir das landesherrliche Privilegium Allerhöchsi- 
eigenhändig vollzogen und unter Unserm Koniglichen Insiegel ausfertigen 
lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer 
Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rech- 
ten Drikter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekanm zu 
machen. 
Gegeben Hechingen, den 23. Augusi 1851. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
Schema
	        
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