Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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vorgekommen sein sollten, danach abzuaͤndern, dasselbe zu unterschreiben, hier- 
durch den Versicherungs-Vertrag abzuschließen und sodann dieses Exemplar dem 
Versicherten zuzustellen, auch der Ortspolizei-Behörde des Versicherten von dem 
Neschlusse der Versicherung unter Angabe der Versicherungs-Summe Kenntniß 
zu geben. 
g. 34. 
k. bei Erh- Eine Erhöhung der Versicherungs-Summe ist nur zulässig, wenn ent- 
hungen. 
weder absichtlich oder in Folge eines erweislich zu machenden Irrthums von 
Anfang an nicht die höchsie zuladssige Versicherung (§P. 12 bis 16.) genommen, 
oder das versicherte Gebaude vergrößert oder verbessert worden ist. Im letz- 
tern Falle muß die Zulässigkeit der Erhêöhung und der Betrag derselben jeder- 
zeit, um ersten Falle wenigstens dann unbedingt durch eine neue Tare festgestetlt 
werden, wenn die vorhandene Tare alter als zehn Jahre ist. Es bängt jedoch 
auch bei neuen Taren von dem Ermessen des Direktors ab, ob er die Erhé- 
hung bis zu dem nach den früheren Ermittelungen mulässigen. Betrage ohne 
Weiteres gestatten, oder wegen einer in der Zwischenzeit möglicherweise einge- 
tretenen Werthsverminderung eine neue Abschätzung verlangen will. Im Uebri- 
gen ist bei der Erhöhung ganz so wie bei neuen Versicherungen zu verfahren. 
g. 35. 
n. Beschrän- Während der Zeit eines Krieges, d. h. von der Zeit der ergangenen 
kungen wä 
rend d. Kriegs 
zei. 
C. Zelt 
Eintritts 
d. Erhöh 
gen. 
Kriegserklärung oder von der Zeit an, wo die Heere ins Feld gerückt sind, bis 
zur erfolgten Bekanntmachung des Friedensschlusses, oder während eines aus- 
Felprochenen Belagerungszustandes, werden weder Erhöhungen schon versicherter 
ebude, noch Versicherungen der schon vor dem Kriege vorhandenen, aber 
bis dahin bei der Sozietät noch nicht versichert gewesenen Gebude angenommen. 
Dagegen können neu erbaute oder retablirte Gebude aufgenommen, und 
schon versicherte Gebäude, wenn deren Beschaffenheit oder Bestimmung es zu- 
läße oder erfordert, aus einer Klasse in die andere versetzt werden. 
S. 36. 
es Der regelmaͤßige Termin fuͤr den Eintritt in die Sozietaͤt und eine nach 
. 34. zulassige Erhöhung der bestehenden Versicherung, sind der Tagesbeginn 
des 1, September eines jeden Jahres. Wer von diesem Termine ab der So- 
zietät beitreten oder eine Versicherung erhöhen will, muß dieses dem Direktor 
so zeitig anzeigen, daß der Versicherungs-Antrag spätestens am 1. Juli in die 
Hände desfselben gelangt. 
g. 37. 
Wer den Eintritt in die Sozietät, oder die Erhöhung einer Versiche- 
rungs-Summe nicht bis zu dem nächsten regelmáßigen Termine C. 36.) aus- 
setzen,
	        
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