Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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in die Magdeburger Zeitung eingeruͤckt werden. Sollte eines dieser Blaͤtter ein- 
gehen, so genuͤgt die Bekanntmachung in den beiden anderen bis anderweiti- 
gen, mit rnehmigung Unsers Handelsministerii zu treffenden Bestimmungen. 
F. 13. 
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, die jeder- 
zeit nach der Wahl der Berechtigten aus der Gesellschaftskasse in Berlin oder 
in Potsdam geleister wird, kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden. 
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
unter Unserm Königlichen Insiegel ausferligen lassen, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährlei= 
stung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu prdjudiziren. 
Gegeben Sanssouci, den 17. September 1851. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Bodelschwingh. 
  
Berlin-Potsdam-Magdeburger-Eisenbahn-Obligation, 
Litlt. D. Neue Emission.“ 
über 
100 Rthlr. Preußisch Kurant. 
Inhaber dieser Obligation Litt. D. Neue Emission. . . . . . hat auf 
Höhe von Einhundert Thalern Preuß. Kurant Amtheil an dem, in Gemäßheit 
des umstehend abgedruckten Allerhöchsten Privilegil emittirten Kapitale von 
2,989,800 Rrhlr. 
Die Zinsen mit 41 Prozent für das Jahr sind gegen die ausgegebenen 
am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres zahlbaren halbjährlichen Zinskupons 
zu erheben. 
Potsdam, den ten 
Das Direktorium 
der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft. 
Mit dieser Obligation sind für den Zeitraum vom ten zwölf halb- 
seahrlichr Zuoskupons .7 1 bis 12. ausgegeben, von welchen der lenzte den umstebend F. 1. 
bestimmten Vermerk enthált. 
Erster
	        
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