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in die Magdeburger Zeitung eingeruͤckt werden. Sollte eines dieser Blaͤtter ein-
gehen, so genuͤgt die Bekanntmachung in den beiden anderen bis anderweiti-
gen, mit rnehmigung Unsers Handelsministerii zu treffenden Bestimmungen.
F. 13.
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, die jeder-
zeit nach der Wahl der Berechtigten aus der Gesellschaftskasse in Berlin oder
in Potsdam geleister wird, kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden.
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und
unter Unserm Königlichen Insiegel ausferligen lassen, ohne jedoch dadurch den
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährlei=
stung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu prdjudiziren.
Gegeben Sanssouci, den 17. September 1851.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Bodelschwingh.
Berlin-Potsdam-Magdeburger-Eisenbahn-Obligation,
Litlt. D. Neue Emission.“
über
100 Rthlr. Preußisch Kurant.
Inhaber dieser Obligation Litt. D. Neue Emission. . . . . . hat auf
Höhe von Einhundert Thalern Preuß. Kurant Amtheil an dem, in Gemäßheit
des umstehend abgedruckten Allerhöchsten Privilegil emittirten Kapitale von
2,989,800 Rrhlr.
Die Zinsen mit 41 Prozent für das Jahr sind gegen die ausgegebenen
am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres zahlbaren halbjährlichen Zinskupons
zu erheben.
Potsdam, den ten
Das Direktorium
der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft.
Mit dieser Obligation sind für den Zeitraum vom ten zwölf halb-
seahrlichr Zuoskupons .7 1 bis 12. ausgegeben, von welchen der lenzte den umstebend F. 1.
bestimmten Vermerk enthált.
Erster