Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 618 — 
Erster Zins-Kupon 
zur 
Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Obligation, 
Litt. D. Neue Emission.) ..... 
. ... . . .. . . . .. Preuß. Kurant hat Inhaber dieses vom .. ten . . . . . .. 
ab in Potsdam oder Berlin aus unserer Gesellschaftskasse zu erheben. Dieser 
Zinskupon wird unguͤltig und werthlos, wenn er nicht binnen vier Jahren nach 
der Verfallzeit zur Zahlung praͤsentirt wird. 
Potsdam, dn. ten 
Das Direktorium 
der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft. 
  
(Vermerk auf dem zwölsten Zins-Kupon.) 
Der Präsentant dieses Kupons ist zur Entgegennahme der folgenden 
.......... uͤber deren Empfang er zugleich durch dessen Ruͤckgabe quittirt, 
berechtigt, wenn dagegen nicht vor dem Filligreikstermne desselbenn, tken 
vom Inhaber der Obligation bei dem Direktorium Widerspruch erhoben wird, 
in welchem Falle die Ausreichung der neuen Kupons gegen besondere Quittung 
an den Inhaber der Obligation erfolgt. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerinms. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchrrukkeret. 
(Rudolph Decker.)
	        
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