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g. 4.
Von der Zahlung der Gerichtskosten sind befreit:
1) der Fiskus und alle oͤffentliche Anstalten und Kassen, welche fuͤr Rech-
nung des Staats verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind;
2) alle öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits= und Besserungs-Anstalten,
ferner Waisenhäauser und andere milde Sciftungen, insofern solche nicht
einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen, oder in bloßen Stu-
dien-Stipendien bestehen, sowie endlich die Gemeinden in den die Verwal-
tung und Mittel der Armenpflege betreffenden Angelegenheiten;
3) alle öffentliche Volksschulen;
4) alle offentliche gelehrte Anstalten und Schulen, Kirchen, Pfarreien, Ka-
planeien, Vikarien und Küsiereien, jedoch nur insoweit, als die Einnah-
men derselben die etatsmäßige Ausgabe, einschließlich der Besoldung oder
des start dieser überlassenen Nießbrauchs, nicht übersteigen, und dieses
durch ein Attest der denselben vorgesetzten Behörden oder Oberen beschei-
nigt wird. Insoweit aber in Prozessen oder anderen Rechrsangelegen-
heiten derselben solche Ansprüche, welche lediglich das zeitige Interesse
derjenigen, welchen die Nutzung des betreffenden Vermögens für ihre
Person zusteht, zugleich mit verhandelt werden, haben Letztere, wenn sie
sich nicht etwa zum Armenrecht qualisiziren, die auf ihren Theil verhält-
nißmäßig fallenden Kosten zu tragen;
Militairpersonen rücksichtlich der von ihnen bei der Mobilmachung er-
richteten einseitigen und wechselseitigen Testamente, sowie deren Zurück-
nahme und Publikation. Auch sind die Provokationen auf Todeserklä-
rung der im Kriege vermißten Militairpersonen kostenfrei zu bearbeiten;
6) dem Finanz-Minister wird die Befugniß eingerdumt, in Uebereinstim-
mung mit dem betreffenden Ressort-Minister auch solchen Privat-Unter-
nehmungen, welche nicht auf einen besonderen Geldgewinn der Unter-
nehmer gerichtet sind, sondern einen gemeinnützigen, nicht auf einzelne
Familien oder Korporationen beschränkten Zmeck haben, eine Gebühren-=
freiheit vorbehaltlich Unserer in Uebereinstimmung mit den bei ihrem näch-
sien Zusammemreten darüber zu hörenden Kammern zu ertheilenden Ge-
nehmigung zu bewilligen.
r die bisher solchen Unternehmungen, z. B. Pensions= und
Versicherungs-Anstalten, Bürger-Rertungs-Instituten u. s. w., bereits
bewilligten Befreiungen betrifft, so behält es im Allgemeinen dabet sein
Bewenden; wenn aber in einzelnen Fällen die Befreiung zweifelhaft ist,
so ist darüber gemeinschaftlich von den Ministern der Finanzen und der
Justiz zu entscheiden.
Im Uebrigen werden alle, gewissen Ständen und den nur zum Vor-
theil einzelner Klassen der Staaksbürger errichteten Instituren, z. B. den rit-
terschaftlichen Kredit-Instituren, bewilligte Befreiungen aufgehoben.
Die einer Partei bewilligte Befreiung soll in keinem Falle der anderen
Partei zum Nachtheil gereichen; insbesondere wird die dem Fiskus zugestan-
(R. 3450.) dene
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