Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 41. 
Die Direktionen haben unausgesetzt ihre Aufmerksamkeit darauf zu rich- 
ten, ob die vorgedachten Gruͤnde zur Ausschließung bei einem Mitgliede der 
Sozietaͤt vorhanden sind. 
g. 42. 
b. Berfahten. Hat ein Direktor die Ausschließung eines Mitgliedes nach F. 40. unter 
einstimmiger Zustimmung des landschaftlichen Departements-Kollegü für nöthig 
erachtet, so ist er befugt und verpflichtet, dieselbe sofort provisorisch auszu- 
sprechen. Dieser Ausspruch, den er ohne allen Verzug dem Versicherten insi- 
nuiren lassen muß, hat die Wirkung, daß der Versicherte für einen Brand- 
schaden, der sich nach der Ankündigung der Ausschließung ereignet, keine Ver- 
gütigung von der Sozietät in Anspruch nehmen darf. 
B Direktor ist jedoch verbunden, binnen acht Tagen nach der Aus- 
schließung dieselbe dem General-Direkter mit Angabe der Gründe anzuzeigen. 
Dem Auzgeschlossenen steht der Rekurs an den General-Direktor, und 
egen die von diesem ergangene Entscheidung an den Engern Ausschuß zu. 
ird eine von dem Direktor ausgesprochene Ausschließung von dem General- 
Direktor nicht bestätigt, oder eine also bestatigte von dem Engern Ausschuß 
rückgängig gemacht, so wird die Sache hinsichtlich der zu entrichtenden Bei- 
träge wie henscchaltch eines in der Zwischenzeit etwa vorgefallenen Brandscha- 
dens so angesehn, als wenn die Ausschließung niemals Statt gefunden hätte. 
Eine Mittheilung der Gründe, aus welchen eine Ausschließung angeordnet 
oder bestätigt wird, ist der Ausgeschlossene zu verlangen nicht berechtigk. 
S. 43. 
Sobald der Direktor findet, daß der Grund einer verfügten Ausschließung 
nicht mehr vorhanden, und daher die Wiederaufnahme in die Sozietkt 
uldssig ist, kann die letztere Statt finden, ohne Unterschied, ob gegen den früheren 
usspruch gar kein Rekurs genommen oder ein solcher verworfen ist. 
F. 44. 
B. burch frel- Wer aus der Sozietät ausscheiden oder eine genommene Versscherung 
Taer Aut- ermäßigen will, kann dieses nur mit dem Tagesbeginn des 1. September jeden 
Jahres bewirken, und muß 3 Monate vorher, also spätestens am 1. Juni, bei 
dem Direktor darauf antragen. — Geht der Antrag später ein, so hat der 
Antragsteller es sich selbst zuzuschreiben, wenn derselbe nicht vor dem 1. Septem- 
ber des nächsten Jahres berücksichtigt werden kann. 
S. 45. 
C. buh Unter- Wenn ein bei der landschaftlichen Soziekät versichertes Gebäude ab- 
4 ## brennt, einstürzt oder abgetragen wird, und ein neues Gebäude überhaupt nicht
	        
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