Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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dene Befreiung von einem verhältnißmäßigen Beitrage zu den Kommunkosten 
im Konkurse (Allg. Gerichts-Ordnung Thl. I. Tit. 50. F. 531.) aufgehoben. 
F. 5. 
Wenn eine Partei durch ein Altest der Orts- Polizeibehörde, welches 
die Angabe des Gewerbes, der Vermögens-Umsiände, der Fomilien= Verhaͤlt- 
nisse und der von der Partei zu entrichtenden Steuern enthaͤlt, bescheinigt, daß 
sie nicht im Stande ist, neben ihrem und ihrer Famllie Unterhalt, Kosten zu 
bezahlen, und ein Verzeichniß ihrer ausstehenden Forderungen, Grundslücke und 
Gerechtigkeiren unter Angabe des Werths einreicht, so soll dieses in der Regel 
hinreichen, um derselben eine völlige oder nach Umständen eine theilweise Kosten- 
freiheit oder eine Stundung zu bewilligen. Es soll jedoch der Kassen-Ver- 
waltung, wenn sie Bedenken dabei trägt, unbenommen bleiben, die ihr Unver- 
mögen behauptende Partei zur Ableistung des Manifestarions-Eides, allenfalls 
mittelst Personal-Arresies, durch das Gericht zubatten zu lassen. DOer Armen- 
Eid (Allg. Gerichts-Ordnung Thl. 1. Tit. 23. F. 34.) soll nicht ferner er- 
sordert werden. 
Wenn eine arme Partei später zu besseren Vermögens-Umsianden ge- 
langt, so können die wegen ihrer Armuth niedergeschlagenen oder außer Ansatz 
Voblihenen Kosien innerhalb der vierlährigen Verjährungfrist (Gesetz vom 
März 1838., Gesetz-Sammlung S. 251., und vom 0. Juli 1845., Gesetz- 
Sammlung S. 183 nachgefordert werden. 
d. 6. 
Die Kosienfreiheit (P. J., 4. und 5.) entbindet nicht von der Bezah- 
lung der neben den isnlsheen Kostensätzen noch besonders vorkommenden 
baaren Auslagen, und der unter diese zu rechnenden, für Lokaltermine an- 
zusetzenden Gebühren (F. 24. Nr. 4., F. 61. und P. 05 — 67. des Tarifs). 
. 7. 
In Rucksicht auf die unter Vormundschaft siehenden minderjsährigen, 
taubsiummen und geisteskraůken Personen wird Folgendes bestimmt: 
1) Während der Oauer der Vormundschaft können ohne Rücksicht auf 
die Höhe des Vermögens des Pflegebefohlenen, aus demselben erhoben 
werden: 
3) alle Kosien, welche vor Einleilung der Vormundschaft entstanden, 
insofern sie nicht für vormundschaftsgerichtliche Abte zu entrichten 
sind, welche in Rücksicht auf die einzuleitende Vormundschaft vor- 
zunehmen waren; 
b)) alle baaren Auslagen (J. ö.) und Kalkulatur-Gebühren, diese 
sedoch nur so weit, als das Bidben des Pflegebefohlenen zur 
Zeit der angefertigten Kalkulatur-Arbeit 50 Rthlr. nach Nr. 5. 
uͤbersteigt; 
c) die in der Regel aus den betreffenden Massen zu entnehmenden 
Kosten eines durch Adjudikatoria beendigten Subhastations-Pro- 
zesses
	        
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