Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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besses und der Kaufgelderbelegung, und des erbschaftlichen Liqui- 
ations-Prozesses, wenn und sobald sich eine Unzulänglichkeit des 
Vermogens zur Befriedigung der Gläubiger ergiebt. 
2) Mit der Einzlehung anderer Koslen sollen dieselben während der Dauer 
der Vormundschaft verschont bleiben, wenn und soweit diese nicht aus 
den nach Bestreilung des Unterhalts und der Erziehung etwa übrig 
bleibenden Ueberschüssen der Reventen ihres Vermögens gedeckt werden 
können. Sobald aus der am Schlusse eines Jahres oder sonst geleglen 
Rechnung sich ein solcher Ueberschuß ergiebt, kann derselbe zur Deckung 
der bis dahin entstandenen Kosten, jedoch unter der Maaßgabe, daß 
daraus zunächsi die noch nicht berichtigten baaren Auslagen zu entneh- 
men sind, verwendet werden. 
3) Wenn in Folge letztwilliger Verordnung, oder nach Provinzial= oder 
Statutarrecht, oder nach besonderen Verträgen, der Mutter oder einem 
Dritten der Nießbrauch oder die von der Aufsicht des Gerichts befreite 
Verwalltung des Vermögens zusteht, so ist von dem vormundschaftlichen 
Gerichte nach Vernehmung des Vormundes und nach billigem Ermessen 
zu bestimmen, ob und welcher Revenüenbetrag als Ueberschuß anzu- 
sehen ist. 
Wenn die Ermittelung deshalb umhunlich ist, weil die Angabe des 
Vermögens von Demjenigen, welcher von Einreichung eines Inventars 
befreit ist, verweigert wird, so findet die Erhebung der in der Vor- 
mundschaftssache selbsi entstandenen Kosten, nach Maaßgabe eines durch 
Arbitrium der Vormundschaftsbehörde und nach Vernehmung des Vor- 
mundes festzustellenden Betrages Statt, vorbehaltlich einer künftigen 
Nachliquidarion beim Forkfall des Hindernisses; andere Kosien sind so- 
fork zu erheben. 
5) Die gestundeten Kosten sind nach beendigter Vormundschaft zu erheben, 
dem gewesenen Pflegebefohlenen muß jedoch außer dem Bettzeuge, den 
Kleidungssiücken und Geräthschaften, welche ihm zu seinem personlichen 
Gebrauch eiwa schon verabfolgt oder angeschafft sind, ein reines Ver- 
mögen von 50 Rrhlrn. belassen und der demzufolge nicht einzuziehende 
Betrag seiner Kostenschuld muß niedergeschlagen werden. 
Auf eine Stundung der Kosten können weibliche Mflegebefohlene, sobald 
sie sich verheirathen, und diejenigen Pflegebefohlenen, hinsichtlich welcher 
die Vormundschaft über die Zeit der erlangten Großjährigkeit aus einem 
andern Grunde, als dem einer vorhandenen erbeblichen Gemüthsschwäche 
verlängert wird, von diesem Zeitpunkte an nicht ferner Anspruch 
machen. 
7) Die Verjährung beginnt rücksichtlich der von den Pflegebefohlenen zu 
bezahlenden Kosien ersi mit dem Ablauf desjenigen Jabres, in welchem 
die über sie geführte Vormundschaft beendigt ist. 
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In Nücksicht auf die Verpflichtung der Parteien zur Zahlung von 
Kostenvorschüssen wird Folgendes bestimmt: 
(N. auro) 1) Für 
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