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1) Fuͤr alle Geschaͤfte, mit welchen baare Auslagen verbunden sind, ist in
der Regel ein zur Deckung derselben ausreichender, vom Gerichte festzu-
setzender Vorschuß zu erheben. Ausgenommen sind nur Untersuchungs-
sachen.
Wemn eine besiimmte Partei oder Vermögensmasse die Kosten oder einen
gewissen Theil derselben unter allen Umsländen tragen muß (z. B. in
Konkurs= und Liquidations-Prozessen, Moratoriensachen, Provokationen
auf Todeserklärung und auf Aufnahme des Beweises zum ewigen Ge-
dächtniß, sowie bei Nachlaß-Regulirungen), so ist von denselben in der
Regel nicht blos zur Deckung der baaren Auslagen, sondern auch bis
zur Hälfte des für die Beendigung des ganzen Geschäfts für sie anzu-
setzenden Kostenbetrages, ein Vorschuß zu abeben.
In allen Civil-Prozessen, mit Ausschluß der Mandats= und Bagatell-
sachen, ist in erster Instanz vom Kläger, in höherer Instanz von der
das Rechtsmittel einlegenden Partei die Hälfte des für die Insianz zum
Ansatz zu bringenden Kostenberrages (F. 5. des Tarifs) in der Regel
als Vorschuß zu erbeben.
Ausländer sind in der Regel in allen Prozessen anzuhalten, den ganzen
für die anzutrekende Instanz zum Ansatz zu bringenden Koslenbetrag,
und zwar in der ersten Insianz vor Einleitung derselben, als Kaution
beim Gericht zu erlegen. Von dieser Kaution ist aber Abstand zu neh-
men, wenn die Partei ihr Unvermögen, sowie — beim Mangel einer
schon besiehenden Uebereinkunft — nachweiset, daß diesseitige Unterthanen
in dem fremden Staate dieselbe Verqünsligung gesetzlich genießen.
Die Zurückzahlung eines eingezahlten Kosienvorschusses sindet nur insoweir
Statt, als derselbe den bei Beendigung des Geschäfts oder der Instanz
zum Ansatz kommenden Kostenbetrag übersieigt; dem Einzahler sieht im
Uebrigen nur das Recht zu, von der zur Kostenzahlung verurtheilten oder
verpflichteten Partei die Erstattung zu fordern.
F. 9.
Die Gerichte haben künftig nicht mehr auf Kompensation der zur Kasse
einzuziehenden Kosten zu erkennen, statt deren vielmehr das Verhältniß, in wel-
chem die verschiedenen Parteien zum ganzen Betrage derselben beizutragen ha-
ben, zu bestimmen, oder dem einen Theil die Zahlung einer bestimmten Summe
als Beifrages aufzuerlegen.
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Die Gerichtskosten werden in der Regel ersi bei der Beendigung des
Geschäfts — in Civil-Prozessen bei Beendigung der Instanz — Oenjenigen in
Rechnung gestellt, welchen dieselben durch gerichtliche Entscheidung zur Lasi ge-
legt sind, oder, wenn eine solche Entscheidung nicht erfolgt, Oenjenigen, welche
die Thätigkeit des Gerichts für das Geschäft, für welches die Kosten anzu-
setzen sind, in Anspruch genommen haben, oder in deren Interesse dasselbe von
Amtswegen eingeleitek is.
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