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Es treten dabei jedoch folgende nähere Bestimmungen ein:
1) In Cioil-Prozessen sind die Kosien,
a) wenn das Mandatsverfahren eingeleitet wird, in dem Betrage,
welcher, wenn kein kontradiktorisches Verfahren erfolgt, anzusetzen
ist, von dem Kläger einzuziehen und sofort bei Erlassung des
Mandats zum Ansatz zu bringen,
hb) wenn die Sache durch Entsagung beendigt ist, so sind die Kosten
der Instanz von derjenigen Partei, welche der Klage oder dem
Rechtsmittel entsagt har,
c) wenn die Sache durch Vergleich beendigt ist, von derjenigen Par-
tei, welche die Kosten übernommen hat, oder nach Waht der
Kassen-Berwaltung von jedem Theile zur Hälfte einzuziehen,
4) wenn auf einen Eid erkannt ist, und gegen das Erkenntniß ein
Rechtsmittel eingelegt wird, so sind die Kosten, insoweit deren
Tragung von Ableissung des Eides abhängig gemacht ist, gleich-
falls von jedem Theile zur Hälfte,
J) in der Erekutions-Instanz von dem Exekutionssucher einzufordern,
s) in den nach der Verordnung vom 21. Juli 1849., Gesetz-Samml.
S. 307., verhandelten Prozessen werden, wenn die Verhandlungen
auch ohne Entsagung auf unbestimmte Zeit beruhen bleiben oder
auf Amrag der Parteien auf längere Zeit als sechs Monate
ausgesetzt werden, die Kosten wie im Falle des Vergleichs erho-
ben. Bei Wiederaufnahme der Verhandlungen kommen dieselben
jedoch auf die bei Beendigung der Instanz anzusetzenden Kosten
in Anrechnung.
2) Die bei Auktionen, Nachlaß-Regulirungen, Deposital-Geschäften ent-
siehenden Kosien, die des Subhasiations= und Kaufgelderbelegungs-
Verfahrens, die Kommunkosien in Konkurs= und Liquidations-Prozessen
und die Kosien der Sequestration und Administration sind in der Regel
aus den betreffenden Massen zu entnehmen.
3) In Vormundschafts= und Kuratelsachen, insoweit letztere nicht lediglich
mit der Abwickelung eines einzelnen Geschäfts beendigt werden, sind die
vom Kapital-Vermogen der Pflegebefohlenen nach dem Tarif F. 42. zu
erhebenden Sätze bei Beendigung der Vormundschaft oder Kuratel, die
von den Revennen nach F. 13. des Tarifs zu erbebenden aber am
Schlusse eines jeden Jahres, in welchem dieselben fällig werden, wenn
aber eine Rechnungslegung beim vormundschaftlichen Gericht stattfindet,
nach Eingang und Abnahme der Rechnung zu ligquidiren.
4) Wenn bei mehrseitigen Verträgen eine Partei, welche wegen Armuth
oder aus anderen Gründen zur Zahlung von Kosten nicht angehalten
werden kann, solche übernimmt, so kann sich die Kasse wegen der Hälfte
des ganzen Kosienbetrages an die andere halten, von dieser auch die an-
dere Hälfte des Werthstempels erheben, insoweit nicht eine gesetzliche
Stempelfreiheit entgegensieht (#. Z. i. und Tarif „Lieferungs-Verträge“
des Stempel-Gesetzes vom 7. März 1822., Gesetz-Sammlung S. 58.
und 82.).
Johrgang 1651. (Pr. 3450, 86 5) Ob