Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Es treten dabei jedoch folgende nähere Bestimmungen ein: 
1) In Cioil-Prozessen sind die Kosien, 
a) wenn das Mandatsverfahren eingeleitet wird, in dem Betrage, 
welcher, wenn kein kontradiktorisches Verfahren erfolgt, anzusetzen 
ist, von dem Kläger einzuziehen und sofort bei Erlassung des 
Mandats zum Ansatz zu bringen, 
hb) wenn die Sache durch Entsagung beendigt ist, so sind die Kosten 
der Instanz von derjenigen Partei, welche der Klage oder dem 
Rechtsmittel entsagt har, 
c) wenn die Sache durch Vergleich beendigt ist, von derjenigen Par- 
tei, welche die Kosten übernommen hat, oder nach Waht der 
Kassen-Berwaltung von jedem Theile zur Hälfte einzuziehen, 
4) wenn auf einen Eid erkannt ist, und gegen das Erkenntniß ein 
Rechtsmittel eingelegt wird, so sind die Kosten, insoweit deren 
Tragung von Ableissung des Eides abhängig gemacht ist, gleich- 
falls von jedem Theile zur Hälfte, 
J) in der Erekutions-Instanz von dem Exekutionssucher einzufordern, 
s) in den nach der Verordnung vom 21. Juli 1849., Gesetz-Samml. 
S. 307., verhandelten Prozessen werden, wenn die Verhandlungen 
auch ohne Entsagung auf unbestimmte Zeit beruhen bleiben oder 
auf Amrag der Parteien auf längere Zeit als sechs Monate 
ausgesetzt werden, die Kosten wie im Falle des Vergleichs erho- 
ben. Bei Wiederaufnahme der Verhandlungen kommen dieselben 
jedoch auf die bei Beendigung der Instanz anzusetzenden Kosten 
in Anrechnung. 
2) Die bei Auktionen, Nachlaß-Regulirungen, Deposital-Geschäften ent- 
siehenden Kosien, die des Subhasiations= und Kaufgelderbelegungs- 
Verfahrens, die Kommunkosien in Konkurs= und Liquidations-Prozessen 
und die Kosien der Sequestration und Administration sind in der Regel 
aus den betreffenden Massen zu entnehmen. 
3) In Vormundschafts= und Kuratelsachen, insoweit letztere nicht lediglich 
mit der Abwickelung eines einzelnen Geschäfts beendigt werden, sind die 
vom Kapital-Vermogen der Pflegebefohlenen nach dem Tarif F. 42. zu 
erhebenden Sätze bei Beendigung der Vormundschaft oder Kuratel, die 
von den Revennen nach F. 13. des Tarifs zu erbebenden aber am 
Schlusse eines jeden Jahres, in welchem dieselben fällig werden, wenn 
aber eine Rechnungslegung beim vormundschaftlichen Gericht stattfindet, 
nach Eingang und Abnahme der Rechnung zu ligquidiren. 
4) Wenn bei mehrseitigen Verträgen eine Partei, welche wegen Armuth 
oder aus anderen Gründen zur Zahlung von Kosten nicht angehalten 
werden kann, solche übernimmt, so kann sich die Kasse wegen der Hälfte 
des ganzen Kosienbetrages an die andere halten, von dieser auch die an- 
dere Hälfte des Werthstempels erheben, insoweit nicht eine gesetzliche 
Stempelfreiheit entgegensieht (#. Z. i. und Tarif „Lieferungs-Verträge“ 
des Stempel-Gesetzes vom 7. März 1822., Gesetz-Sammlung S. 58. 
und 82.). 
Johrgang 1651. (Pr. 3450, 86 5) Ob
	        
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