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2) Wenn der Gegentheil dieser Angabe nicht in der zur Beantwortuns der
Klage oder der Einführungsschrift gestatteten Frist widerspricht, so bleibt
dieselbe ohne spaätere Zulassung des Beweises eines höhern oder min-
dern Werths für den Ansatz der Kosten maaßgebend.
3) Einigen im Falle des Widerspruchs die Parteien sich bei der folgenden
Verhundlung vor dem Nichter nicht, so isi, wenn die Sache noch in
erster Instanz schwebt, die etwa nothwendige Aufnahme des Beweises
sofort zu veranlassen, und danach der Werth durch eine Resolution fest-
zusiellen. Wenn aber die Sache nicht mehr in ersier Instanz schwebr,
so ist zu unterscheiden, ob von der Festistellung des Werths zugleich die
Zulassung des Rechtsmittels abhängig isi oder nicht; im ersteren Falle
erfolgt die Ermittelung und Fesisiellung durch den Richter der höheren
Instanz, im anderen Falle wird dieselbe bei Remission der Akten nach
Entscheidung der Hauptsache dem Nichter ersier Instanz überwiesen.
Wird über den streitigen Werth Beweis angetreten, so ist die Ver-
anschlagung nach den allgemeinen Vorschriften über Aufnahme gerichrli-
cher Taxren zu veranlassen, jedoch mit folgenden Modifikationen:
a) Leisiungen, deren Wereh sich nur nach jährlichen Durchschnikten
bestimmen läßt, sind nach den Grundsätzen der für die betreffen-
den Landestheile geltenden Ablösungs-Ordnungen znu veranschla-
gen, und soll dieserhalb, wenn eine Partei es verlangt, ein Gut-
achten der Auseinandersetzungs-Behörde eingeholt werden.
b) Der Werth von Bergwerks-Antheilen ist nach dem Gutachten des
Ober-Bergamts der Provinz anzunehmen.
JO0) Auf den außerordentlichen Werth ist bei der Abschätzung nur dann
Rücksicht zu nehmen, wenn derselbe Gegenstand des Streits ist.
4) Gegen die Resolution des Richters ersier Insianz, in welcher zugleich
über die Kosien der etwa stattgehabten Ermittelung zu entscheiden, findet
der Rekurs an die vorgesetzte Instanz unker denselben Bedingungen, wie
gegen Entscheidungen im Bagatell-Prozesse, Statt.
5) Fehlt die erforderliche Angabe des Werths in der Klage oder in der
eigentlichen Widerklage, so isi deren Vervollsiändigung in der Regel vor
der Einleilung anzuordnen. In allen anderen Fällen aber ist die man-
gelnde Erklärung von dem Richter nachtraglich zu erfordern und wenn
diese in der zu besiummenden Frist nicht erfolgt, die Ermittelung unter
Zuziehung der Parteien, soweit dieselben dabei betheiligt sind, durch Ver-
nehmung von Sachversiändigen oder auf sonsi geeignete Weise zu ver-
anlassen.
0) Bei unschätzbaren Gegensiänden trikt lediglich das Arbitrium des Rich-
kers nach F. 11. ein.
7) In allen Fällen, in welchen die Fesistellung des Werths nicht auf einer
Ermittelung oder auf dem Arbitrium des Richters, sondern blos auf
einer Angabe der Parteien beruht, bleibt es der Kassen-Verwaltung über-
lassen, behufs Nachweisung eines höheren, bei Ansetzung der Kosten zum
Grunde zu legenden Werthes eine nahere Ermittelung beim Gerichte zu
veranlassen.
g. 13.