Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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(.. 13. 
Beschwerden wegen unrichtigen Ansatzes der Kosien nach dem Tarif und 
wegen verweigerter Stundung oder Niederschlagung werden im Aufsichtswege, 
demnach schließlich durch den Justiz-Minister erledigt. 
S. 14. 
Wenn in einer und derselben Rechtsangelegenheit bei mehreren Gerichten 
Verhandlungen stattgefunden haben, so sind die Kosten doch immer nur bei 
demjenigen Gericht, bei welchem die Rechtsangelegenheit selbst anhängig ist, zu 
ligufdiren wenn in Prozessen ein substituirtes oder ein Gericht höherer Instanz 
erkannt hat, so werden die Kosten bei dem Gericht erster Instanz, welchem die 
Akten nach erfolgter Entscheidung wieder zugehen, liquidirt; wenn die Bearbei- 
tung einer bei einem Gerichte eingeleiteten Rechtsangelegenheit vor deren Been- 
diung ganz auf ein anderes Gericht übergeht, so kommen die Kosten, soweit 
solche bei jenem vor dem Uebergange noch nicht liquidirt sind, ganz bei dem 
letzteren zum Ansatz. Baare Auslagen werden bei dem Gerichk, bei welchem 
dieselben entstanden sind, zwar definitiv in Ausgabe, aber nur bei der Kasse 
desjenigen Gerichts, bei welcher die übrigen Kosten liquidirt werden, à conto 
der Partei in Rechnung gestellt, ohne daß eine Erstattung aus der einen Kasse 
an die andere slattfindek. 
K. 15. 
Jede Kostenforderung giebt einen Titel zum Pandrecht auf die dem 
Schuldner gehörigen Immobilien. 
*)n 
Der Verbrauch des Stempelpapiers bei den Gerichten hört auf. Die 
Stempelbeträge, deren Erhebung der Tarif noch beibehält, werden wie Gerichts- 
kosten verrechnet, auch in allen übrigen Beziehungen, insbesondere in den Fäl- 
len §#.#4. bis 6. als Gerichtskosten behandelt. Wo der Tarif nicht ausdrück- 
lich die Erhebung von Stempelbeträgen anordnet, findet eine solche auch nicht 
mehr Statt. 
S. 17. 
Alle baare Auslagen werden nach erfolgter Feststellung sofort definitiv 
verausgabt, die Kalkulatur-Gebühren erst nach ihrem Eingehen. Nur diese wer- 
den daher in der Einnahme besonders verrechnet und kontrolirt. 
F. 18. 
Die ausschließliche oder auch nur theilweise Anweisüng einzelner Beam- 
ten auf selbsiverdiente Gebühren stakt Besoldung findet mit Ausnahme der Kal- 
kulatoren nicht ferner Statt, namentlich nicht die der Gerichtsboten und Exeku- 
toren auf Meilengelder und Exekutions-Gebühren. 
(N. 3450.) g. 19.
	        
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