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an dessen Stelle tritt, oder das an die Stelle tretende neue Gebaͤude eine an-
dere Bestimmung erhaͤlt, oder auf einem andern Gehoͤfte zu stehen kommt, so
erlischt der Versicherungs-Vertrag mit dem Ablauf des letzten August desjenigen
Jahres, in welchem der Brand, der Einsturz oder die Abtragung Statt fand,
jedoch muß die Anzeige des Ereignisses und der Antrag auf die Loͤschung des
Gebaͤudes bis spaͤtestens vierzehn Tage nach Ablauf des Jahres, also spaͤtestens
bis z 15. September, gemacht sein, — geht der Antrag spaͤter ein, so erfolgt
die Loͤschung am 1. September des naͤchsten Jahres.
g. 46.
Wird dagegen anstatt eines versichert gewesenen abgebrannten, einge-
stürzten oder abgekragenen Gebäudes, ein anderes mit derselben Bestimmung
und auf demselben Gehöfte wieder erbaut, so tritt dieses, mit Vorbehalt der
spaäter zu nehmenden neuen Versicherung, ohne Rücksicht auf seine Größe und
Bauark in die Versicherung des früheren Gebäudes ein.
Wenn dieses Gebäude daher vor seiner anderweitigen Versicherung ab-
brennt, so wird dafür, insoweit sein Bauwerth den des früheren Gebäudes er-
reichte oder überstieg, der frühere Versicherungswerth vergütet. Auch wenn
die zum Wiederaufbau eines solchen Gebäudes angeschafften, oder auf der Bau-
sielle selbst oder auf einem Bauplatze, am Orte oder in der unmittelbaren Nähe
desselben befindlichen Materialien verbrennen, wird der erweisliche Werth der-
selben, insoweit er die frühere Versicherungs-Summe nicht überstieg, dem Ei-
genthümer erstattet.
S. 47.
Ist der Bau des neuen Gebäudes nicht auf demselben Gehöfte, wo das
frühere Gebäude sland, aufgeführt oder unternommen worden, die Wahl einer
anderen Baustelle aber nicht aus eigenem Antriebe des Betheiligten, sondern
in Folge polizeilicher Anordnung erfolgt, so wird eben so verfahren, als wenn
der frühere Bauplatz beibehalten wäre.
S. 48.
Mit dem freiwilligen wie mit dem unfreiwilligen Ausscheiden aus der p. Folgendes
Sozietät verliert der Ausscheidende jederzeit seine Ansprüche an die Kassen-Ausschesdens.
bestände und sonsiigen Fonds derselben.
S. 49.
Werden in dem baulichen Zustande oder in der Bestimmung eines bei V. Nof-
der Sozietät versicherten Gebäudes Veränderungen vorgenommen, welche dessen rrunbigee
Versetzung in eine niedrigere Klasse oder eine #em higung der Versicherungs-
trungssum-
Summe nothwendig machen, so muß der Eigenthuͤmer des Gebaͤudes binnen acht iit alas-
(Nr. 2366.) Tagen