Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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stimmungen des Stempelgesetzes zu berechnenden Werth-, beziehungsweise 
Ausfertigungs-Stempel erhoben; 
2) wenn die Ausfertigungen, bei mehreren alle zusammengerechnet, in dem 
Falle zu D. und F. mehr als vier geschriebene Bogen, in den übrigen 
Fällen mehr als zwei Bogen ausmachen, so werden für jeden hinzukom- 
menden auch nur angefangenen Bogen noch 5 Sgr. zusätzlich erhoben; 
3) auch wenn auf die Musferbiung einer Verhandlung verzichtet wird, kom- 
men dennoch die vollen Sätze zur Anwendung; 
4) wenn ein Akt auf den Antrag der Parteien oder wegen der Natur des 
Geschäfts außerhalb der Gerichtsstelle, aber doch am Orte des Gerichts, 
oder in einer nicht über eine Viertelmeile betragenden Entfernung von 
demselben vorgenommen wird, so wird die Hälfte der gewöhnlichen Sätze 
zu A. oder D. zugesetzt; in dem Falle zu F. für jeden solchen auswär- 
tigen Termin die Hälfte des Satzes zu A. Kann das Geschäft nicht 
in einem Tage beendigt werden, z. B. bei weitläuftigen Inventarisatio= 
nen oder Taxationen, so erfolgt der Zusatz für jeden Tag, welcher zur 
Aufnahme der Verhandlungen außerhalb der Gerichtsstelle erforderlich 
war, nach Maaßgabe des auf die einzelnen Tage zu repartirenden Werths 
des Objekts. 
Beträgt die Entfernung über eine Viertelmeile, so treten nur die im 
fünfren Abschnitt bestimmten Sätze hinzu, insofern solche die hier festge- 
setzten übersteigen; andernfalls diese. 
III. Hypothekensachen. 
g. 25. 
A. Für die Bgrichtigung des Besitztitels, dessen Eintragung und alle 
dabei vorkommenden Nebengeschäfte ist zu erheben: 
1) von dem Betrage bis 200 Rthlr., von je 25 Rthlr.: 10 Sgr., 
2) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 10 Sgr., 
3) von dem Mehrbetrage von je 500 Rlhlr.: 15 Sgr. 
Der Werth mehrerer Grundstücke, welche zugleich auf ein und dasselbe 
Folium eingetragen werden, wird zusammengerechnet; für jedes besondere Folium 
werden die Kosten besonders berechnet. 
g. 26. 
B. Für jede definitive Eintragung sub ruhr. II. und III. und alle 
dabei vorkommenden Nebengeschäfte ist zu erheben: 
1) von dem Derae bis zu 200 Rthlr. von je 25 Rthlr.: 74 Sgr., 
2) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlr. von je 100 Rlhlr.: 74 Sgr., 
3) von dem Mehrbetrage von je 500 Rthlr.: 15 Sgr. 
K. 27. 
C. Für die Eintragung von Protestationen, Arresten, Cessionen, Prio- 
rittsbewilligungen, Subinskriptionen, die Hälfte der Sätze sul B., jedoch nicht 
unter 5 Sgr. 
(Nr. 3450.) g. 28.
	        
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