Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Tagen nach deren Ausfuͤhrung bei dem Direktor davon Arzeigt machen. Die 
vorgekommene Veraͤnderung wird mit dem naͤchsten 1. September katastermaͤßig 
gemacht und der Feuerkassen-Beitrag fuͤr das mit diesem Tage beginnende Jahr 
danach berechnet. « 
H.50. 
Ist eine Veraͤnderung, welche eine Versetzung in eine niedrigere Klasse 
herbeifuͤhrt, nicht innerhalb der vorschriftsmaͤßigen Frist angezeigt worden, so 
muß, sobald sie zur Kenntniß gelangt und zwischen den Beitraͤgen, welche ent- 
richtet sind, und denen, welche zu entrichten gewesen waͤren, eine Differenz statt- 
findet, die letztere von dem Zeitpunkte an nachgezahlt werden, mit welchem die 
Erhebung der höheren Beiträge bei gehörig erfolgter Anzeige begonnen haben 
würde. Außerdem aber verfallt der Säumige in eine von dem Direktor fest- 
zusetzende Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Rthlr. 
g. 51. 
Ist eine Veränderung, welche eine Ermaßigung der Versicherungs-Summe 
und mithin auch eine Ermäßigung der Beiträge nöthig macht, nicht zur gehs- 
rigen Zeit angezeigt worden, so wird dadurch kein Anspruch auf Erlaß oder 
Rückzahlung des Mehrbetrages der bis e## Berichtigung des Katasters, nach 
Maaßgabe der bisherigen Versicherungs-Summe auszuschreibenden Beiträge be- 
gründet. In sofern ein Gebäude, bei welchem eine solche Veränderung einge- 
treten ist, nach deren Ausführung abbrennt, oder durch Feuer beschadigt wird, 
darf, ohne Unterschied, ob die vorschriftsmäßige Anzeige zur Zeit des Brandes 
schon gemacht war oder nicht, niemals eine höhere Entschädigung gewährt wer- 
den, als nach Maaßgabe der nach der Veränderung noch zulässigen Versiche- 
rungs-Summe in Anspruch genommen werden kann. 
g. 52. 
VIII. Rivi- Von zehn zu zehn Jahren erfolgt eine Revision saͤmmtlicher Versiche- 
ser ũgemeint. rungen. « 
5.53. 
DieDirektorenbestimmendieRevisionsbezirkeundernennendieReviso- 
ren fuͤr dieselben aus den Sozietaͤts-Mitgliedern. 
g. 54. 
Die Revisions-Kommission hat sämmtliche in dem Revisionsbezirk bei der 
landschaftlichen Sozietckt versicherten Gebäude an Ort und Stelle zu besichti- 
gen, das Kataster, und soweit es nöthig erscheint, die dabei zu Grunde liegen- 
den Taxen und Beschreibungen mit dem Befunde zu vergleichen, die sich darin 
vor-
	        
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