Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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2) In jedem Falle werden alle baaren Auslagen G. 6. des Gesetzes) in 
Rechnung gestellt. 
3) fir das Geschaft im Tarif keine Bestimmung getroffen, so ist zu 
erheben: 
a) für die Behändigung eines Schriftstücks die Hälfte des in §. 1. 
bestimmten Satzes, 
h) wenn eine richterliche Verfügung oder irgend eine gerichtliche Ver- 
handlung, oder ein sonstiges Geschäft nachgesucht ist, der, volle 
Satz (F. 1.); im Falle jedoch mehrere Verhandlungen nothwendig 
sind, für jede folgende die Hälfte dieses Satzes. 
i) Erhellet aus dem Anschreiben der Werth des Gegenstandes nicht, so 
enrscheidet lediglich das richterliche Ermessen darüber (H. 11. Nr. 4. a. 
und F. 12. Nr. ö. des Gesetzes). 
5) Soweit die Kosienerhebung durch Staatsverträge geregelt ist, behält es 
bei diesen sein Bewenden. 
6) Ist darin Gebührenfreiheit angeordnet, die Erhebung der baaren Aus- 
lagen aber gestattet, so sind zu diesen auch zu rechnen: 
a) Schreibgebühren für jeden, auch nur angefangenen Bogen: 2 Sgr. 
6 
b) Insinuations-Gebühren für jede Person, welcher etwas behändigt 
oder vorgezeigt wird: 2 Sgr. 6 Pf., 
c) Meilengelder bei Geschäften der Unterbeamten außerhalb des Ge- 
Eiseriss für jede, auch nur angefangene, Meile der Entfernung: 
*n)! gr. 
7) Die allgemeinen Bestimmungen wegen der Kostenfreiheit kommen auch 
hierbei zur Anwendung. 
Fünfter Abschnitt. 
Von den in gewissen Fällen vorkommenden Nebenkosten. 
. 01. 
Außer den in den vorhergehenden Abschnitten bestimmten Sätzen können 
für das gerichtliche Verfahren oder einzelne Theile desselben nur in folgenden 
Fällen noch besondere Gebühren oder Kosien erhoben werden: 
I. Wenn Geschäfte außerhalb des Ortes, an welchem das Geriche sei- 
nen Sitz hat, und nicht innerhalb des Umkreises einer Entfernung von 4 Meile 
vorzunehmen sind, so ist dafür zu erheben: 
1) Wenn die Entfernung nicht über eine Meile beträgt und das Geschäft 
an einem und demselben Tage, einschließlich der Reise, beendigt wird: 
a) bei Geschaften, welche zum Büreaudienst (Aktuariat) gehören, 
thlr., 
b) bei richterlichen Geschäften, welche durch einen einzelnen richter- 
lichen Beamten ausgeführt werden können, 3 Rthlr., 
c) beig * „welche einen Richter und Protokollfuͤhrer erfordern, 
thlr.; 
2) wenn
	        
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