Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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D wenn die Entfernung uͤber eine Meile betraͤgt, so wird fuͤr jede auch 
nur angefangene Meile daruͤber zugesetg 
ad 1. a. — Rthlr. 25 Sgr. 
ad 1. b. *5 10 = 
ad 1. c. . . . . .. 2 — 
3) wenn das Geschäft nicht in einem und demselben Tage beendigt wird, 
so wird für jeden folgenden Tag zugesetzt: 
ad a. 1 Rchlr. 
ad b. ... . . . . . .. 2 
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4) Für Lokalgeschäfte, welche durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen 
werden, kommen dieselben Sätze zur Anwendung, welche für richterliche 
Geschäste oben (b.) bestimmt sind. 
Anmerkung: 1) Diese Gebührensätze fließen zur Kasse, die Beamten haben 
keinen Anspruch darauf, ihre Entschddigung wird aus der 
Staatskasse geleistet. Die Verpflichtung und Berechrigung 
der Partcien zur Gestellung eines Fuhrwerks, unter An- 
rechnung desselben, wird aufgehoben. 
2) In allen Fällen, in welchen die Reisen im Interesse der 
Gerichtsverwaltung, oder wegen bestehender Dienstverhält- 
nisse, oder wegen eintretender Behinderung des betreffenden 
Beamten erfolgen müssen, namentlich also, wenn zur Wahr- 
nehmung des Richteramts oder des Amts der Staatsan- 
waltschaft Beamte beauftragt sind, sowie für die Reisen der 
Geschworenen, wird von den Parteien nichts erhoben. 
S. 62. 
Wenn auf einer und derselben Reise mehrere Akte der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit vorgenommen werden, so kommen vorstehende Beträge nur in dem 
Betrage, welcher die nach F. 211. Nr. 1. bei jedem Geschäfte anzusetzenden 
Sätze im Ganzen übersteigt, zum Ansatz. Der diese übersieigende Betrag, oder 
wenn in andern Anorlhenheien mehrere Geschäfte ausgerichtet werden, der 
ganze Betrag, ist auf die einzelnen Geschäfte zu gleichen Theilen zu vertheilen. 
S. 63. 
II. In allen Fallen, in welchen einer Partei auf deren Antrag Ab- 
schriften oder Ausfertigungen aus Prozeß-Akten — nach Beendigung der In- 
stanz — oder von anderen Verhandlungen, oder Dokumenten, deren Mittheilung 
nicht mehr durch den gewöhnlichen Geschäftsgang bedingt ist, und auch ohne 
Antrag nothwendig erfolgen mußte, mitgetheilt werden, sind dafür zu erheben 
für jeden auch nur angefangenen Bogen 2 Sgr. bei einfachen Abschriften, 
und der doppelte Betrag bei beglaubigten Abschriften und Ausfertigungen. 
G. 64. 
III. Für einen durch Schuld der Parteien oder Zeugen vereitellen 
Ter in werden in Untersuchungssachen die im F. 55. bestimmten, in allen 
(Fr. 3450.) an-
	        
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