— 658 —
der eigenen Wahrnehmung des Termins behindert war. Die Erstattung von
Gebuͤhren und Auslagen bestellter Litis-Kuratoren kann auch in diesen ro —
sen verlangt werden. Im Uebrigen behält es wegen der Erstattung der Ge-
bühren und Auslagen, welche die obsiegende Partei an ihren Rechtsanwalt
Przablt hat, bei den Bestimmungen der Allgemeinen Gerichts-Ordnung das
ewenden.
g.
Nach Zustellung der Liquidation seiner Gebuͤhren und Auslagen darf
der Rechtsanwalt ein deren Betrag uͤbersteigendes Honorar dafuͤr annehmen,
und in allen Fällen ist ihm gestarket, ohne Aufforderung gegebene Geschenke
von seiner Partei anzunehmen.
Bei Prozessen kann der Rechtsanwalt erst nach Beendigung einer In-
stanz, oder wenn der ertheilte Auftrag aufgehört hat, seine Gebühren und Aus-
lagen liquidiren.
K. 10.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1852. in Kraft, so daß für alle
nicht schon vor diesem Tage beendigte Geschäfte die unten bestimmten Sätze
auch rücksichtlich der bereiks geleisteten Arbeiten in Anwendung kommen; in
Prozessen jedoch nur insofern, als die Instanz, für welche zu liquidiren, nicht
bereits beendigt war.
S. 11.
Alle diesem Gesetze und dem ihm angehängten Tarif entgegenstehenden,
die Gebühren der Rechtsanwalte betreffenden Vorschriften, insbesondere §. 116.
Titel 7. Theil III. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, werden aufgehoben.
. 12.
Der Justizminister ist mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes beauftragt.
Tarif.