Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 658 — 
der eigenen Wahrnehmung des Termins behindert war. Die Erstattung von 
Gebuͤhren und Auslagen bestellter Litis-Kuratoren kann auch in diesen ro — 
sen verlangt werden. Im Uebrigen behält es wegen der Erstattung der Ge- 
bühren und Auslagen, welche die obsiegende Partei an ihren Rechtsanwalt 
Przablt hat, bei den Bestimmungen der Allgemeinen Gerichts-Ordnung das 
ewenden. 
g. 
Nach Zustellung der Liquidation seiner Gebuͤhren und Auslagen darf 
der Rechtsanwalt ein deren Betrag uͤbersteigendes Honorar dafuͤr annehmen, 
und in allen Fällen ist ihm gestarket, ohne Aufforderung gegebene Geschenke 
von seiner Partei anzunehmen. 
Bei Prozessen kann der Rechtsanwalt erst nach Beendigung einer In- 
stanz, oder wenn der ertheilte Auftrag aufgehört hat, seine Gebühren und Aus- 
lagen liquidiren. 
K. 10. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1852. in Kraft, so daß für alle 
nicht schon vor diesem Tage beendigte Geschäfte die unten bestimmten Sätze 
auch rücksichtlich der bereiks geleisteten Arbeiten in Anwendung kommen; in 
Prozessen jedoch nur insofern, als die Instanz, für welche zu liquidiren, nicht 
bereits beendigt war. 
S. 11. 
Alle diesem Gesetze und dem ihm angehängten Tarif entgegenstehenden, 
die Gebühren der Rechtsanwalte betreffenden Vorschriften, insbesondere §. 116. 
Titel 7. Theil III. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, werden aufgehoben. 
. 12. 
Der Justizminister ist mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes beauftragt. 
Tarif.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.