Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Tarif. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Außer den in diesem Tarif bestimmten Gebühren-Satzen dürfen 
die Rechtsanwalte nur noch liquidiren: Schreibegebühren nach abe 
der folgenden Bestimmungen, Porto, jedoch ausschließlich des Brieftr ger- 
lohns, und andere nothwendige baare Auslagen, zu welchen aber Em- 
ballage und Verpackungskosten nicht gerechnet werden. 
2. An Schreibegebühren sind zu erheben für jeden Bogen Rein-= 
oder Abschrift 21 Sgr. Fur ein Schriftstück, welches weniger als einen vollen 
Bogen enthält, können Schreibegebühren in der Regel nicht liquidirt werden. 
Wird für mehr als einen Bogen liquidirt, so ist jeder Bogen zu 4 Seiten, 
die Seite zu 24 Zeilen und die Zeile zu 12 Sylben zu berechnen. Dabei wer- 
den mehrere Schreibestücke, welche denselben Schriftsatz betreffen oder zusam- 
menhängende Theile sind, namentlich Duplikate, Rein= und Abschrift, Schrei- 
ben und Beilage, zusammengerechnet. Der überschießende Theil gilt für einen 
vollen Bogen. Enthält ein Schreibestück oder die mehreren zusammenzurechnen- 
den mehr als sechs Bogen, so ist für den slebenten und jeden folgenden Bo- 
gen nur 1 Sgr. zu liquidiren. In allen Rechts-Angelegenheiten, deren Objekt 
nur 50 Rthlr. oder weniger Werth hat, sind Schreibegebühren nicht zu liqui- 
diren, außer wenn ein Schriftstück, die etwaigen Beilagen oder Duplikate des- 
selben mit eingerechnet, mehr als 2 Bogen enthält, für die überschießenden 
Bogen für jeden 24 Sgr. 
Für eine Abschrift, die zu den Akten genommen wird, ist nur dann die 
Erhebung von Schreibegebühren gestattet, wenn sie mehr als einen Bogen ent- 
hält und in diesem größeren Umfange gefertigt werden muß, weil ein Auszug 
nicht genügt. 
Für nicht geschriebene, namentlich für gedruckte oder lithographirte An- 
lagen können nicht Schreibegebühren, sondern nur die darauf verwendeten baa- 
ren Auslagen liquidirt werden. 
In den Fällen, in welchen nach F. 63. des Gerichtskosten-Tarifs 
Schreibegebühren liquidirt werden können, darf auch der Rechtsanwalt ohne 
Rucksicht auf die Höhe des Gegenstandes für jeden, auch nur angefangenen 
Bogen 24 Sgr. liqutdtren; im Uebrigen aber ist der Rechtsanwalt verpflichret, 
für die in diesem Tarif festgesetzten Gebühren der Partei die erforderten 
Abschriften zu beschaffen. » 
Für unnöthige Schreibearbeit kann nichts liquidirt werden. 
3. Wenn der Rechtsanwalt außerhalb seiner Wohnung und des Ge- 
richts-Lokals Geschäfte besorgen muß, so erhält derselbe außer seinen sonstigen 
Gebühren: 
Jahrgang 1851, 90 A. Wenn
	        
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