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a) von dem Betrage bis zu 100 Rthlrn. von je 10 Rthlrn.: 3 Sgr.,
5) von dem Mehrbetrage bis zu 500 Rehlrn. von je 50 Rihlrn.: 15 Sgr.,
c) 1or Cem Mehrbetrage bis zu 1000 Rehlrn, von je 100 Rthlrn.:
5 Sgr.,
ç d) von dem Mehrbetrage von je 200 Rthlrn.: 15 Sgr.,
bis zu einem Maximum von 12 Rtblrn.; im Mandats-Prozesse nur die F. 2.
bestimmten Sätze. Wird der Klage oder dem eingelegten Rechtsmittel. von der
Partei noch vor Einreichung der Klageschrift oder der Rechtfertigungsschrift
emsagt, so ist nur die Hälfte dieses Satzes, wenn aber auf Beschwerde über
Zurückweisung der Klage der Prozeß eingeleiter wird, nicht dieser Satz, son-
dern nur die unten bestimmten zu liquidiren.
G. 2.
Im Mandats-Prozesse (Verordnung vom 1. Juni 1833.) kann der
Rechtsanwalt liqguidiren:
A. für die Mandats-Klage, einschließlich der Informations-Einziehung
und etwaiger Nebengeschäfte:
a) von dem Betrage bis zu 100 Rlhlrn. von je 10 Rthlrn.: 5 Sgr.,
b) von dem Mehrbetrage bis zu 200 Rlhlrn. von je 10 Rehlrn.: 14 Sgr.,
c) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rihlrn. von je 100 Rehlrn.: 10 Sgr.,
1) von dem Mehrbetrage von je 200 Rehlrn.: 10 Sgr.,
bis zu einem Marimum von 12 Rehlrn.;
B. für den die Einwendungen aufstellenden und begründenden Schrift-
satz, einschließlich der Informations-Einziehung und etwaiger Nebengeschäfte
dieselben Sätze; '
C. eben so viel fuͤr die muͤndliche Verhandlung, gleichviel ob in Folge
derselben erkannt wird, oder ob nach Anordnung dieses Verfahrens der Pro—
zeß durch Entsagung, Anerkenntniß oder Vergleich beendet ist;
D. fuͤr eine Beweisaufnahme, wenn dieselbe nicht im Termine zur
mündlichen Verhandlung erfolgt isi, die Hälfte der Sätze 1.
E. Wenn die Mandats-Klage oder der die Einwendungen betreffende
Schriftsatz nicht von dem Rechtsanwalt angefertigt isi, so kann von den Saätzen
zu A. oder B. nur die Hälfte liquidirt werden.
. 3.
In Bagatell-Prozessen (Verordnung vom 21. Juli 1840. F. 28.) find
#, liquidiren für den ganzen Betrieb der betreffenden Instanz von jedem
aler:
A. Wenn der Prozeß durch Mandat, durch Agnitions-Resolut, oder nach
erfolgter Klagebeantwortung in erster, nach erfolgter Einreichung der Rekurs-
schrift in höherer Instanz durch Entsagung, oder vor der mündlichen Verhand-
lung durch Vergleich beendet, oder wenn der angebrachte Rekurs ohne Mit-
theilung verworfen wird: 1 Sgr.
(T. 3452.) 90 B. Wenn