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B. Wenn auf erfolgte muͤndliche Verhandlung erkannt, oder in oder
nach derselben ein Vergleich geschlossen, die Forderung anerkannt, oder dersel-
ben entsagt wird, oder wenn nach Mittheilung der Rekursschrift eine Entschei-
dung ergeht: 2 Sgr.
C. Wenn eine Beweisesaufnahme angeordnet ist und stattgefunden hat:
3 Sgr.
g. 4.
In allen uͤbrigen Prozessen, soweit nicht unten besondere Bestimmungen
getroffen sind, erhält der Rechtsanwalt für die betreffende Instanz: *
A. Wenn der Prozeß durch Kontumazial-Bescheid, durch Agnitions=
Resolut, oder nach der Klagebeantwortung, beziehungsweise nach der Einfüh-
rung des Rechtsmittels, durch Entsagung oder Vergleich beendet wird:
) von dem Betrage bis 50 Rthlrn. von jedem Thaler: 1 Sgr.,
hb) von dem Mehrbetrage bis 150 Rthlrn. von je 10 Rthlrn.: 74 Sgr.,
c) von dem Mehrbetrage bis 500 Rlhlrn. von je 50 Rehlrn.: 20 Sgr.,
4) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rihlrn. von je 100 Rehlrn.: 20 Sgr.,
c) von dem Mehrbetrage in ersier Instanz von je 200 Rthlrn., in hi-
herer Instanz von je 500 Rehlrn.: 20 Sgr.
In den Fällen der Beendigung durch Kontumazial-Bescheid, Agnitions-
Resolut und Entsagung können indeß nicht mehr als 15 Rrthlr. liquidirt wer-
den. Erfolgt jedoch die Entsagung nach Einreichung der Schriftsätze, so betragt
der höchsie Satz 30 Rehlr.
B. Wenn auf kontradiktorische Berhandlung erkannt, oder in oder nach
derselben ein Vergleich geschlossen, die Forderung anerkannt, oder der Klage
entsagt wird, so ist außer dem vollen Satze A. (A bis c.) noch die Hälfte des-
selben zu liquidiren.
E. Wenn eine Beweisesaufnahme angeordnet ist und stattgefunden hat,
so ist dafür die Hälfte des Satzes A. zu liquidiren.
F. 5.
Dabei (F. 4.) kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1) Das Marimum des Gebührensatzes jeder Instanz wird, die zu 4. be-
zeichneten Fälle ausgenommen, auf 100 Rehlr. festgesetzt.
2) Ist ein geschlossener Vergleich durch einen, beziehungsweise durch meh-
rere, bei dem Prozesse betheiligte Rechtsanwalle angefertigt oder auch
nur unter Zustimmung der Parteien entworfen, so kann jeder derselben,
welcher dabei ummittelbar thätig mitgewirkt hat, außer seinen Gebühren
für den Prozeßbetrieb, noch den für einen Vertrags-Entwurf den No-
taren zugebilligten Gebührensatz liquidiren.
3) Die bei dem Obertribunal fungirenden Rechtsanwalte erhalten, wenn
das Objekt des Rechtsmittels nicht 50 Rthlr. übersleigt, bei Beendigung
der Sache durch Erkenntniß 5 Rthlr. und im Falle der Entsagung
3 Rchlr., bei höheren Gegensiänden bis zu 150 Rthlrn. im Falle des Er-
kennt-