Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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kenntnisses 7 Rthlr., im Falle der Entsagung 4 Rthlr., und bei den über 
150 Rehlr. hinausgehenden Bemägen noch zusätzlich die oben zu 4 be- 
zlehungsweise B. (. bis e.) bestimmten Sätze don dem Mehrbetrage. 
Neben diesen Satzen erhalten dieselben aber keine Schreibegebüh- 
ren, dagegen ist der Pauschsatz stets in vollen Thalern zu liquidiren, so 
daß der angefangene Thaler für voll zu rechnen ist. 
4) In den Konkurs= und Liquidations-Prozessen kann für die Fesistellung 
jedes einzelnen Liquidats in erster Insianz nur der Satz 1., beziehungs- 
weise der zusätzliche C., nicht aber der Satz B. liquidirt werden; für die 
weiteren Instanzen dagegen gelten die obigen Besiimmungen und für die 
außerdem zu besorgenden Geschäfte der von den Gläubigern besiellten 
Mandatare die Vorschriften zul, II. dieses Abschnitts. 
Wenn ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt, die ein und dasselbe 
Interesse verfolgen, — Litiskonsorten im engeren Sinne, oder Litisdenun- 
ziaken und Intervenienten, die mit seiner Partei gemeinschaftliche Sache 
machen, — so kann er zwar nur die oben bestimmten Pauschbeträge ein- 
fach liquidiren, in Bezug auf diejenigen jeyoch, welche ihn nachtraglich 
bevollmächtigt haben, ist er berechtigt, die #ull II. dieses Abschnitts fesl- 
gesetzten Gebühren für Schriftsätze, Konferenzen und Schreiben, welche 
durch diesen Hinzutritt veranlaßt sind, besonders zu liquidiren. 
Haben die mehreren durch einen Rechtsanwalt vertretenen Perso- 
nen nicht ein und dasselbe Interesse, so werden die Gebühren nach dem 
Betrage des Interesses jedes Einzelnen besonders berechnet, im Falle 
der Kumulation (Verordnung vom 21. Juli 1810. F. 32.) jedoch nach 
dem Gesammtbetrage der kumulirten Forderungen. 
6) Der Bevollmächtigte, welcher die Partei am Schlusse der ersten Instanz 
vertreten hat, ist verpflichter, auf Verlangen seiner Partei die etwa ein- 
zulegenden Rechtsmittel anzumelden, die Manualakten an den Bevoll- 
mächtigten der höhern Instanz abzusenden, ferner bei den, wegen etwa 
noch zu erlassender Purifikatorien norhwendig werdenden Verhandlungen, 
und bei der Regulirung der Appellationen die Partei zu vertreten, ohne 
dafür besondere Gebühren liquidiren zu können. 
Wenn ein Rechtsanwalt nicht die ganze Instanz besorgt hat, nament- 
lich wenn mehrere nach einander im Laufe einer Insianz, sei es wegen 
eingetretenen Ablebens, oder in Folge einer Kündigung, aufgetreten sind, 
so erhält der Rechtsanwalt, beziehungsweise Jeder von ihnen zwei Drit- 
kel desjenigen Gebühren-Satzes, welcher zu liquidiren gewesen wäre, 
wenn der Rechrsonwart die ganze Insianz besorgt gehabt hätte. 
Hat der Rechtsanwalt aber die Partei nicht in einer mündlichen 
Verhandlung vertreten, so kann er nur den Satz A. und, wenn er selbst 
das Mandat gekündigt hat, in diesem Falle nur die Hälfte des Satzes 
A. liquidiren. 
O 
— 
7 
g. 6. 
In der Exekutions-Instanz erhaͤlt der Rechtsanwalt, einschließlich der 
Verguͤtung an Schreibegebühren: 
(Nr. 3452.) a) von
	        
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